Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.372

 

dem Behördenzweck dienen, wie z.B Reinigungskräfte in einem Bürogebäude, reine Schreibtätigkeiten 299. Die Wachleute waren jedoch im "Kerngeschäft" tätig und handelten im übrigen auch eigenständig und ohne dass es eines Einzelbefehls bedurfte, wenn sie einen Flüchtenden erschiessen oder einen Widerstrebenden in die Gaskammer prügeln sollten.

 

bb) Aus der Vermengung von Staats- und Parteiämtern im Dritten Reich ergibt sich nichts anderes. Die SS war zwar einerseits Unterorganisation der NSDAP, andererseits jedoch durch die Person des "Reichsführers SS und Chef der Deutschen Polizei" Himmler und die ihm untergeordneten Dienststellen Teil der Staatsgewalt und damit Teil der öffentlichen bzw. obrigkeitlichen Staatsverwaltung. Die Vernichtung der Juden war Teil der Judenpolitik und damit nicht alleine politisches Ziel der Partei, sondern wurde Teil der repressiven Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Dies offenbarte sich durch das in jedem Verwaltungszweig und jedem Ministerium institutionalisierte "Judenreferat" wie auch durch die Beteiligung von Dienstkräften der Polizei, die nicht unbedingt Angehörige der SS sein mussten, in den Sonderkommandos sowie den Konzentrations- und Vernichtungslagern.

 

cc) Die Trawniki-Männer waren keine Soldaten 300.

 

Die Tätigkeit in den Vernichtungslagern war keine militärische Tätigkeit 301. Diese übten neben den Wehrmachtssoldaten nur die Feldverbände der Waffen-SS aus 302. Es spielt daher auch keine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Trawniki-Männer bei ihrer Tätigkeit derart in die SS oder speziell in die Waffen-SS eingegliedert waren, dass sie als deren "Angehörige" bezeichnet werden können.

 

Die Anwendbarkeit des MStGB durch §3 der Verordnung über die Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz vom 17.Oktober 1939 303 ändert hieran nichts, sofern die Trawniki-Männer überhaupt unter diesen Personenkreis fallen sollten. Die Vorschrift ordnete eine "sinngemässe" Anwendung an, ohne dass damit der von der VO umfasste Personenkreis zu Soldaten erklärt wurde.

 

Aber auch die Einordnung der Tätigkeit der fremdvölkischen Wachmannschaften als solche von Soldaten berührt die Zugehörigkeit von deren Aufgaben zur "öffentlichen Verwaltung" nicht 304. Insofern ist es unschädlich, dass die Erwähnung der Soldaten in §4 Abs.3 Nr.1 StGB 1943 durch 3.StrÄG vom 4.August 1953 305 gestrichen und erst durch 4.StrÄG vom 11.Juni 1957 306 wieder in diese Vorschrift eingefügt wurde bzw. dass 1974 in §1a Abs.2 WStG 307 die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf Auslandstaten deutscher Soldaten erstreckt worden ist.

 

299 MK/Radtke §11 Rn 51.

300 Siehe oben die Ausführungen des Sachverständigen Dr. P., C III 1 f Seite 268 und Aussage Rudolf Reiss C III 2 a bb Seite 271 f.

301 Vgl. MK/Radtke §1 Rn 50.

302 Siehe hierzu die Ausführungen des Sachverständigen Dr. P.: C II 5 Seite 264 f.

303 RGBl. 1939 I S.2107.

304 MK/Radtke §11 Rn 30.

305 BGBl. 1953 I S.735.

306 BGBl. 1957 I S.597.

307 IdF Art.27 EGStGB v. 02.03.1974 (BGBl. I S.469, 530).