Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.371

 

Die Vorschrift ist nicht auf echte und unechte Amtsdelikte beschränkt. Diese Ansicht wurde zur Tatzeit lediglich von Freisler/Grau/Krug/Rietzsch 292 vertreten, während sich aus den Kommentierungen v. Olshausens 293 und Schönkes 294 keine solche Einschränkung ergibt 295. Die Erstreckung der deutschen Strafgewalt auf Ausländer, die als deutsche Amtsträger handeln, rechtfertigt sich daraus, dass deren amtlich motiviertes Handeln einen Missbrauch der staatlichen Hoheitsgewalt darstellt, unabhängig davon, ob damit der Tatbestand eines Amtsdelikts verwirklicht wird oder der einer anderen Straftat.

 

Es wäre widersinnig, bei einer vorsätzlichen Körperverletzung mit fahrlässiger Todesfolge nach §340 Abs.3 i.V.m. §227 StGB für die Anwendung deutschen Strafrechts an eine Amtsträgerstrafbarkeit anknüpfen zu können, für die vorsätzliche Tötung aber nicht, zumal die Körperverletzung notwendiges Durchgangsstadium der Tötungshandlung ist. Etwas anderes konnte auch 1943 nicht gelten.

 

Da die Voraussetzungen des §11 Nr.2 Buchstabe c) StGB vorliegen, braucht nicht im einzelnen geprüft zu werden, ob der Angeklagte und die übrigen Trawniki-Männer in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis standen, das einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ähnelte, und damit Amtsträger i.S. des §11 Nr.2 Buchstabe b) StGB waren.

 

b) Der Angeklagte hat obrigkeitliche Aufgaben bei einer Behörde wahrgenommen.

 

aa) Die Deportierung der Juden in die Ghettos und Lager im Osten, ihre Behandlung in den Ghettos und Konzentrations- und Arbeitslagern wie auch ihre Ermordung in den Vernichtungslagern war Wahrnehmung repressiver Staatsgewalt, und das in ihrer schärfsten Ausprägung. Die Vernichtungslager und die gesamte mit der Vernichtung der Juden zusammenhängenden Tätigkeiten standen somit unter der Aufsicht staatlicher Stellen 296. Die Lager waren "Dienststellen" im Sinn der Vorschrift 297.

 

Es kann nicht entscheidend sein, dass die Ermordung deutscher und europäischer Juden nicht zum klassischen Repertoire öffentlich-rechtlichen Handelns eines Staates gehört. Die Judenvernichtung durch das NSDAP-Regime war in ihrer Einmaligkeit in jeder Hinsicht "unfassbar". Auch ein Vergleich mit dem in den Strafrechtskommentierungen in diesem Zusammenhang beispielhaft zitierten "Wahlkonsul" führt deshalb nicht zu einer Einengung des Anwendungsbereichs der Vorschrift 298.

 

Soweit Personen, die nur "untergeordnete und mechanische Hilfstätigkeiten" verrichten, vom Amtsträgerbegriff ausgenommen werden, betrifft dies alleine solche Tätigkeiten, die nicht unmittelbar

 

292 §4 Anm. 12.

293 §4 Anm. 10.

294 §4 Anm. IV1b.

295 Wie hier: Fischer §5 Rn 12; Schönke/Schröder/Eser §5 Rn 19; MK/Ambos §5 Rn 36; LK/Werle/Jessberger §5 Rn 209; NK/Lemke (2.Auflage) §5 Rn 26; SSW/Satzger §5 Rn 25; aA NK/Böse §5 Rn 17.

296 Zur "Steuerung" durch staatliche Stellung u.a. BGH v. 14.11.2003 - 2 StR 164/03, NJW 2004, 693 (694).

297 BGH v. 14.11.2003 (Fn 296) Seite 695; Schönke/Schröder/Eser/Hecker §11 Rn 22; MK/Radtke §11 Rn 39.

298 vgl. auch Freisler/Grau/Krug/Rietzsch §4 Anm. 12: "Amtsträger der Partei"; MK/Radtke §11 Rn 34.