Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.369

 

b) Die vorsätzliche Tötung von Menschen war und ist nach der Bestimmung des Art.148 §1 des polnischen Strafgesetzbuches in Polen mit Strafe bedroht 277.

 

Das polnische Strafgesetzbuch, das die Tötung von Menschen unter Strafe gestellt hat, ist durch die Bildung des Generalgouvernements grundsätzlich nicht abgeschafft worden; lediglich die Zuständigkeit der verbliebenen polnischen Gerichtsbarkeit war eingeschränkt 278.

 

Der Umstand, dass die Ermordung der Juden in den im Gebiet des Generalgouvernements liegenden Lagern zur Tatzeit nicht verfolgt worden ist, bleibt ohne Einfluss 279.

 

Die Taten des Angeklagten sind in Polen verfolgbar; auf die rechtliche Qualifikation kommt es im Einzelnen nicht an 280. Verfolgungshindernisse liegen - ungeachtet von deren Unbeachtlichkeit 281 - nicht vor. Der polnische Staat hat auf die Strafverfolgung nicht verzichtet, wie sich aus der Einstellungsentscheidung des polnischen Instituts für nationales Gedenken vom 19.12.2007 282 ergibt.

 

c) Da bei jedem der 15 Transporte aus den Niederlanden deutsche Staatsbürger mitgeführt und unmittelbar nach der Ankunft im Vernichtungslager Sobibor in den Gaskammern getötet wurden, ist deutsches Strafrecht jeweils auf den gesamten Transport anwendbar 283.

 

2. Tatort im Inland

 

Das Gericht ist weiterhin nach §3 StGB zuständig, weil die Tat im Inland begangen wurde.

 

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Generalgouvernement als Ort des Erfolgseintritts und der Handlungen des Angeklagten Inland war 284. Denn begangen ist eine Tat auch dort, wo der Haupttäter gehandelt hat (§9 Abs.1 StGB, §3 Abs.3 StGB a.F.), das heisst mit Tatherrschaft eine Handlung ausgeführt hat, die zum Tod der in den Vernichtungslagern ermordeten Menschen führte, oder auch nur eine hierauf gerichtete Vorbereitungshandlung,

 

277 Das polnische Strafgesetzbuch - Kodeks karny - vom 6.Juni 1997, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg i.Br. (Hrsg.), 1998; vgl. auch Mezger/Schönke/Jescheck/Andrejew, Das ausländische Strafrecht der Gegenwart, Sechster Band - Das polnische Strafrecht, S.80.

278 Siehe oben die in C II 4 Seite 261 Fn 110 zitierten Rechtsvorschriften; vgl. auch Wille, "VI. Die Rechtspflege im Generalgouvernement" in: Das Generalgouvernement - Seine Verwaltung und seine Wirtschaft, Hrsg. Dr. Josef Bühler, Burgverlag Krakau GmbH, 1943, S.108, 111.

279 OLG Düsseldorf v. 03.11.1982 - V 15/82 (3), NJW 1983, 1277 (1278 f.); MK/Ambos §7 Rn 15; LK/Werle/Jessberger §7 Rn 50.

280 BGH v. 12.09.1996 - 4 StR 173/96, NJW 1997, 334.

281 MK/Ambos §7 Rn 9, 12.

282 Siehe unten D IV 3 Seite 376 f.

283 MK/Ambos §7 Rn 6; LK/Werle/Jessberger Vor §3 Rn 320; dies. §7 Rdnr.29; NK/Böse Vor §3 Rn 53.

284 v. Olshausen Anm. 5 vor §3 und Schönke, Strafgesetzbuch, 2.Auflage 1944, Vorb. §3 Anm. III; aA Freisler/Grau/Krug/Rietzsch Anm. 5a zu Art.1 §3 Abs.1 VO über den Geltungsbereich des Strafrechts; vgl. auch Dr. Albert Weh, "III. Die rechtlichen Grundlagen des Generalgouvernements", in: Das Generalgouvernement - Seine Verwaltung und seine Wirtschaft, Hrsg. Dr. Josef Bühler, Burgverlag Krakau GmbH, 1943, S.66.