Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.368

 

Geschehen den gesamten Vernichtungsablauf umfasst. Eine einheitliche Unterstützungshandlung zu mehreren einzelnen Taten begründet Tateinheit 271.

 

Die Beihilfe, die der Angeklagte bezogen auf den jeweiligen einzelnen Transport begangen hat, stellt hingegen eine Tat dar, die im Verhältnis zur Tätigkeit bei den jeweils vorhergehenden und nachfolgenden Transporten gem. §53 Abs.1 StGB (§74 a.F. StGB) in Tatmehrheit steht. Daher liegen 16 Fälle der Beihilfe vor.

 

Die Kammer hat die gesamte Wachtätigkeit des Angeklagten in Sobibor nicht zur Tateinheit verbunden. Es mag schon zweifelhaft sein, ob dies angesichts des höchstpersönlichen Rechtsguts Leben über die Rechtsfigur des Organisationsdelikts überhaupt möglich ist. Jedenfalls kann dies allenfalls für die oberste Führungsebene im RSHA gelten. Für die ausführende Ebene der SS- und Polizeikräfte hat der BGH in der Entscheidung vom 20.02.1969 in der Revision des Frankfurter Auschwitz-Urteils ausgeführt 272, dass der Begriff des einen langen Zeitraum verknüpfenden "Massenverbrechens" dem deutschen Strafrecht grundsätzlich fremd ist, und einzelne Handlungseinheiten bei natürlicher Betrachtungsweise als eine Tat anzusehen sind.

 

II. Sachliche Zuständigkeit

 

Auf die Taten des Angeklagten ist deutsches Strafrecht anzuwenden und damit die Zuständigkeit dieses Gerichts zur Aburteilung dieser Taten begründet.

 

1. Deutsche Opfer

 

Das Gericht ist für sämtliche Taten im Zusammenhang mit Transporten aus den Niederlanden nach §7 Abs.1 StGB und §4 Abs.2 Nr.2 StGB 1943 sachlich zuständig, weil bei jedem dieser Transporte deutsche Staatsangehörige mitgeführt und ermordet wurden 273 und die vorsätzliche Tötung anderer Personen nach dem in Polen geltenden Recht mit Strafe bedroht war und ist.

 

a) Die Opfer haben ihre Staatsangehörigkeit nicht auf Grund §2 lit. a. 11.Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.November 1941 274 verloren. Diese Verordnung ist nichtig, weil sie im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Rassegesetzgebung stand und vom politischen Ziel der Verfolgung und Vernichtung des deutschen und europäischen Judentums diktiert war 275. Daher sind alle Juden mit deutscher Staatsbürgerschaft, die das Deutsche Reich nach dem 30.Januar 1933 zwangsweise verlassen haben, und welche die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht auf Grund des Erwerbs einer anderen, namentlich der niederländischen Staatsangehörigkeit verloren haben, weiterhin deutsche Staatsangehörige geblieben.

 

Art.116 Abs.2 GG, der eine Antragstellung für den Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorsieht, hat für Personen, die das Kriegsende nicht überlebt haben, keine Bedeutung 276.

 

271 BGH v. 18.12.1984 (Fn 270); MK/v.Heintschel-Heinegg §52 Rn 17; LK/Schünemann §27 Rn 65.

272 Siehe JuNSV Bd.XXI, S.882 (Lfd.Nr.595b).

273 Siehe oben B VI 2 Seite 250 ff. und C V 2 Seite 307 f.

274 RGBl. 1941 I S.722.

275 BVerfG v. 14.02.1968 - 2 BvR 557/62 - BVerfGE 23, 98 ff.; BVerfG v. 15.04.1980 - 2 BvR 842/77, BVerfGE 54, 53 (68).

276 BVerfG v. 14.02.1968 (Fn 275) S.111; BVerfG v. 15.04.1980 (Fn 275) S.72; MK/Ambos §7       Rn 21 f.