Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.367

 

Auch eine Fehlvorstellung des Angeklagten über tatsächliche Umstände, welche die Notstandssituation ausschliessen, ist nicht zu erkennen 263. Die Trawniki-Männer trafen sich im Lager und häufig ausserhalb des Lagers in der Umgebung und damit unbeobachtet und unkontrolliert von SS- und Polizeioffizieren. Das Fehlen einzelner Leute wurde bemerkt und sprach sich herum 264. Die Bestrafung von Trawniki-Männern wurde von der SS und Polizei gerade um der abschreckenden Wirkung willen öffentlich vollzogen 265. Auch aus Sobibor selbst sind Trawniki-Männer und einmal sogar Häftlinge eines Waldkommandos geflüchtet 266. Hieraus lässt sich nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass der Angeklagte im Irrtum über die Fluchtmöglichkeit und die Chancen der geflüchteten Trawniki-Männer war. Die Kammer sieht sich auch nicht gehalten, zu Gunsten des schweigenden Angeklagten einen solchen Irrtum zu unterstellen. Blosse Zweifel darüber, ob eine Notlage vorliegen könnte, führen nicht zur Entschuldigung 267.

 

Auch die Berücksichtigung von Herkunft und Bildungsstand des Angeklagten führen zu keinem anderen Ergebnis. Hier gilt das zum Verbotsirrtum und zur Befehlslage Ausgeführte entsprechend 268. Die geflüchteten Trawniki-Männer waren in der Mehrzahl keine Offiziere, sondern einfache Rotarmisten und hatten demgemäss eine ähnliche Herkunft und Bildung wie der Angeklagte.

 

e) Übergesetzliche Schuldverstrickung

 

Über die Vorschriften der §§52, 54 a.F. StGB, §35 n.F. StGB hinaus besteht kein übergesetzlicher Schuldausschliessungsgrund der "Verstrickung in ein Unrechtssystem", wie ihn namentlich das LG Hamburg konstruiert hat 269.

 

6. Konkurrenzen

 

Die Kammer fasst die Beihilfe zur Ermordung der Juden eines jeweiligen Transports zu einer einheitlichen Tat zusammen (§52 Abs.1 StGB, §73 a.F. StGB).

 

Zwar verbietet grundsätzlich die Höchstpersönlichkeit des Rechtsguts Leben die Verbindung der Tötung mehrerer Personen zur Tateinheit 270. Die Anwendung dieses Grundsatzes würde hier zumindest auch angesichts der nacheinander folgenden Vernichtung der Häftlinge jeweils in Gruppen naheliegen. Jedoch ist nicht feststellbar, dass der Angeklagte jeweils speziell auf die Vernichtung einzelner Juden oder einzelner Gruppen von Menschen bezogene Handlungen begangen hat, oder - falls ja - wie oft und bei welchen Transporten dies geschehen ist. Vielmehr ist von einer einheitlichen Wachtätigkeit auszugehen, die in einem einheitlichen

 

263 LK/Hirsch §35 Rn 74; MK/Müssig §35 Rn 79.

264 Vgl. Aussage des Prokofij Businnij oben C IV 2 d aa Seite 302 f.

265 Siehe Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. oben C III 1 h Seite 269 f.

266 Siehe oben C III 2 h Seite 286 f.

267 MK/Müssig §35 Rn 82 f.

268 Siehe oben D I 5 a, b Seite 364 ff.

269 LG Hamburg v. 09.03.1976 - (90) 2/75, NJW 1976, 1756 m. Anm. Hanack; BVerfG v. 16.04.1980 - 1 BvR 505/78, BVerfGE 54, 100.

270 BGH v. 25.03.1952 - 1 StR 786/51, BGHSt. 2, 246 ff.; BGH v. 16.01.1962 - 1 StR 524/61, BGHSt. 16, 397; BGH v. 24.11.1983 - 4 StR 551/83, NStZ 1984, 311; BGH v. 18.12.1984 - 1 StR 596/84, NJW 1985, 1564 m. abl. Anm. Maiwald JR 1985, 513; BGH v. 22.10.1997 - 3 StR 419/97, NJW 1998, 619 mit Hinweis auf die frühere Rechtsprechung; MK/v.Heintschel-Heinegg §52 Rn 53; LK/Rissing-van Saan Vor §§52 ff. Rn 14, 34.