Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

> zum Inhaltsverzeichnis

Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.365

 

Der Angeklagte wusste, dass es für die massenhafte Ermordung von Zivilisten - darunter Frauen, Kinder und Greise - keinen militärisch erklärbaren Zweck gab. Angesichts der offenbaren Ungeheuerlichkeit der massenhaften Vernichtung wehrloser Menschen lag der Verstoss gegen geltendes Recht derart auf der Hand, dass die Kammer keine Anhaltspunkte zu erkennen vermag, dass der Angeklagte hieran hätte zweifeln können 250. Das Tötungsverbot gehört zum Kernbereich der Ethik. An der von §47 Abs.1 Satz 2 MStGB geforderten sicheren Kenntnis der Rechtswidrigkeit besteht hiernach kein Zweifel. Die Annahme, der Befehl sei gleichwohl verbindlich, kann in diesem Fall nicht zur Entschuldigung führen 251.

 

Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass er in der sowjetisch beherrschten Ukraine aufgewachsen und nur wenige Jahre dort zur Schule gegangen ist. Dass in seiner Heimat hinsichtlich des Schutzes menschlichen Lebens und der Gründe, unter denen auch die Tötung zulässig wäre, grundsätzlich andere Wertvorstellungen geherrscht haben, ist nicht ersichtlich 252.

 

Auch der politische Unterricht während der Ausbildung im Ausbildungslager Trawniki konnte keine derartige Wirkung haben, dass der Angeklagte die Anordnung der massenhaften Vergasung der Juden als rechtmässig angesehen haben könnte, zumal die SS- und Polizei-Leute den in Trawniki auszubildenden Wachmännern gerade nicht sagten, wozu sie in den Lagern Treblinka, Belzec und Sobibor eingesetzt würden.

 

Einen über §47 MStGB hinausgehenden Entschuldigungsgrund des unbedingten Gehorsams gibt es nicht 253. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass der Angeklagte aus falsch verstandener Gehorsams- oder Treuepflicht geglaubt hat, dass die ihm gegebenen Befehle trotz Erkennens des verbrecherischen Zwecks für ihn bindend sein könnten 254.

 

b) Verbotsirrtum, §17 StGB

 

Der Angeklagte befand sich nicht im Verbotsirrtum (§17 StGB). Insofern gilt Entsprechendes wie im vorhergehenden Punkt zu §47 MStGB ausgeführt.

 

Der im nationalsozialistischen Deutschland entwickelte Begriff des "Führerbefehls" war den Ukrainern und damit auch dem Angeklagten fremd. Sie waren nicht wie die SS zu unbedingtem Gehorsam erzogen worden, allenfalls gegenüber der eigenen Führung, der sie aber untreu waren. Sie wussten schon auf Grund des verbrecherischen Überfalls auf ihr eigenes Heimatland, dass Hitler-Deutschland ein Verbrechensregime war.

 

Eine mögliche zunehmende Abgestumpftheit und sich daraus ergebende Willfährigkeit, die sich aus der Tätigkeit des Angeklagten zwischen dem Dienstbeginn in Trawniki und der Verlegung ins Vernichtungslager Sobibor oder im Laufe der Tätigkeit dort ergeben haben

 

250 Vgl. hierzu BGH v. 30.09.1960 [Richtig: 7.10.1960]- 4 StR 242/60, BGHSt. 15, 214 (217); BGH v. 25.03.1993 - 5 StR 418/92, BGHSt. 39, 168 (188 f.); Schönke/Schröder/Lenckner (24.Aufl.) Rn 121a; MK/Dau §5 WStG Rn 9; MK/Weigend §3 VStGB.

251 BGH vom 25.03.1971 - 4 StR 47-48/69 (Bestätigung des Urteils LG Hagen vom 20.12.1966) Seite 37, 39 f. =JuNSV Bd.XXV S.250, 251.

252 BGH v. 08.07.1952 - 1 StR 123/51, BGHSt. 3, 111 (128); BGH v. 18.03.1952 - GSSt 2/51, BGHSt. 2, 194 (201).

253 BGH v. 22.01.1952 - 1 StR 485/51, BGHSt. 2, 251 (257).

254 BGH v. 02.08.1968 - 4 StR 623/67, BGHSt. 22, 224 (225).