Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.361

 

der Juden unterschied sich deutlich von der bisher durch Gesetze und Verordnungen begleiteten Entrechtung. Dass die Täter irgendeinen Zweifel an der Rechtswidrigkeit hegten 225, ist nicht ersichtlich und wäre auch angesichts der Ungeheuerlichkeit des Massenmordes nicht nachvollziehbar darzustellen. Das ergibt sich daraus, dass die Täter ihre Verbrechen schon während der Begehung durch Geheimhaltungsvorschriften, Verwendung einer Tarnsprache ("Durchgangslager", "Sonderkommando") 226 usw. und schliesslich die systematische Vernichtung der Akten über die "Aktion Reinhardt" zu verheimlichen versuchten.

 

Die Täter konnten sich nicht darauf berufen, dass sie die ihnen erteilten Befehle für verbindlich gehalten haben, weil ihnen bekannt war, dass die Befehle die Durchführung eines Verbrechens bezweckten (§47 Abs.1 Satz 2 Nr.2 MStGB 227, nunmehr §5 Abs.1 WStG, §3 VStGB) 228, soweit die Anwendbarkeit des MStGB den betreffenden Personen überhaupt zugute kommt. Die erforderliche sichere Kenntnis von der Rechtswidrigkeit ergibt sich wiederum aus den besonderen Geheimhaltungsvorschriften und der Verwendung von Tarnbegriffen. Aus den Aussagen des Werner Dub., des Erich Fuc. und des Alfred Itt. ergibt sich, dass die SS- und Polizeioffiziere sich des Verbrechenscharakters der Judenvernichtung bewusst waren 229. Die Frage der Vermeidbarkeit ist allenfalls Strafzumessungsgesichtspunkt und daher für die Akzessorietätsfrage ohne Bedeutung.

 

Die Haupttäter handelten auch nicht im entschuldigenden Notstand (§§52, 54 StGB a.F., nunmehr §35 Abs.1 StGB) oder in einem vermeintlichen Notstand (Putativnotstand: nunmehr ausdrücklich geregelt in §35 Abs.2 StGB). Aus den Aussagen der SS- und Polizeioffiziere in den gegen sie gerichteten Verfahren gehen keine Umstände hervor, wonach eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit dieses Personenkreises bestanden hätte. Eine etwaige Verweigerung der Mitwirkung barg allenfalls die Gefahr einer Versetzung an einen unangenehmen Dienstposten, möglicherweise zu einer kämpfenden Truppe in sich.

 

2. Beihilfe des Angeklagten

 

Der Angeklagte hat sich in allen Fällen der Beihilfe zum Mord schuldig gemacht.

 

a) Förderung der Haupttat

 

Er hat vorsätzlich die rechtswidrig und schuldhaft begangenen Haupttaten gefördert 230 und damit hierzu vorsätzlich Beihilfe (§27 StGB, §49 StGB 1943) geleistet.

 

Der Angeklagte hat die Begehung der Haupttat durch aktives Tun gefördert. Alle in die Befehlskette eingegliederten Akteure, die nicht schon Täter waren - beginnend bei den Angehörigen des mit der Durchführung der Judenvernichtung beauftragten RSHA über die Reichsbahnangehörigen, die Personen in der Verwaltung des Generalgouvernements, die Lagerleiter, die einzelnen SS- und Polizeioffiziere in den Lagern und die von ihnen direkt befehligten Oberwachleute und Wachleute - hatten ihre ihnen jeweils zugeteilte Aufgabe bei der in Berlin

 

225 BGH v. 03.11.1992 - 5 StR 370/92, BGHSt. 39, 1 (33).

226 Siehe oben B II 5 Seite 232, C II 3 Seite 260.

227 Militärstrafgesetzbuch in der Fassung v. 10.10.1940 (RGBl. I S.1347); zur Anwendbarkeit auf Polizeiverbände: BGH v. 19.03.1953 - 3 StR 765/52, BGHSt. 5, 239 (241 f.).

228 MK/Dau §5 WStG Rn 9; MK/Weigend §3 VStGB Rn 24.

229 Siehe oben C IV 2 a bb, ff, gg Seite 296 ff.

230 Siehe oben B V 2, 3 Seite 249 f.