Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.359

 

1943 214 ab 15.Juni 1943 geltenden Fassung setzten die Teilnahmevorschriften der §§48, 49 StGB a.F. eine "strafbare Handlung" bzw. ein "Verbrechen oder Vergehen", somit eine schuldhaft begangene Haupttat voraus.

 

a) Tatbestandsmässigkeit

 

Die mit der Planung und Organisation der "Aktion Reinhardt" befassten Personen im RSHA, und der für die Leitung der "Aktion Reinhardt" zuständige SSPF führten vorsätzlich mit grausamen Mitteln und aus Rassenhass, somit aus niedrigen Beweggründen den Tod der jüdischen Häftlinge herbei. Täter waren auch solche SS- und Polizeiangehörige, die jüdische Häftlinge - sei es weil sie nicht ausreichend arbeitsfähig erschienen, oder aus anderen willkürlichen Gründen - erschossen oder auf andere Weise getötet oder deren Tötung angeordnet haben 215.

 

Inwieweit Glieder der Befehlskette von der Reichs-, SS- und Polizeiführung bis hinunter über die Lagerleitungen und die SS- und Polizeioffiziere im Lager, welche die jeweiligen Befehle zum Verlassen der Züge, zur Aufstellung und Trennung der ins Lager transportierten Juden, und letztlich zum Marsch in die Gaskammern erteilten, selbst Täter waren oder nur Beihelfer, spielt keine entscheidende Rolle, wobei zumindest der Lagerleiter mit Tatherrschaft verantwortlich für die konkrete Umsetzung der Tötung der jeweils mit einem Transport ankommenden Juden war.

 

b) Mordmerkmale

 

Die Täter erfüllten das Mordmerkmal grausamer Tötung und handelten aus niedrigen Beweggründen.

 

Grausam war die Tötung der Juden, weil die konkrete Durchführung der Vergasung und schon die demütigende Art, mit der die Opfer nackt durch den "Schlauch" zu den Gaskammern getrieben wurden, ihnen Qualen körperlicher und seelischer Art zufügte, die über das für den Tötungsvorgang als solchem erforderliche Mass deutlich hinaus gingen 216. Dies geschah aus einer rohen, gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung heraus, die in den Juden nur eine entindividualisierte Masse Menschen sah, die möglichst rasch und "effizient" zu beseitigen sei 217.

 

Die Täter handelten aus Rassenhass jenseits konkret-individueller Auseinandersetzungen und damit nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu nationalsozialistischen Gewalttaten aus niedrigen Beweggründen 218.

 

c) Vorsatz

 

Die Täter handelten vorsätzlich.

 

214 Art.2 Nr.1 Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und Donau-Reichsgaue (RGBl. 1943 I S.341).

215 BGH v. 29.01.1952 - 1 StR 563/51, BGHSt. 2, 234 (235).

216 Siehe oben B IV 4 Seite 242 ff.

217 BGH v. 04.03.1971 - 4 StR 386/70, NJW 1971, 1189; MK/Schneider §211 Rn 110.

218 MK/Schneider §211 Rn 83; Hanack, Zur Problematik der gerechten Bestrafung nationalsozialistischer Gewaltverbrecher, JZ 1967, 297 (299, 301).