Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

> zum Inhaltsverzeichnis

Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.358

 

Motiv dieser Angaben gemacht hat 211. Die Ausreise in die USA und die Einbürgerung sind durch weitere Dokumente belegt.

 

2. US-/Israel-Entscheidungen

 

Die Überzeugung von Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der in den USA und in Israel gegen den Angeklagten geführten Verfahren beruht auf den eingeführten US-amerikanischen Gerichtsentscheidungen, die in den Feststellungen aufgeführt sind und zur Auslieferung des Angeklagten nach Israel geführt hatten 212, dem Urteil des Israelischen Obersten Gerichtshofs vom 29.Juli 1993 betreffend das Berufungsverfahren im dortigen Strafprozess wegen der angeblichen Tätigkeit des Angeklagten als "Iwan der Schreckliche" in Treblinka und dem Urteil des Obersten Gerichtshofs als Verfassungsgericht vom 1.August 1993.

 

Die Feststellungen zur Haft des Angeklagten im Zusammenhang mit der Auslieferung nach Israel und zur Dauer des Freiheitsentzugs kurz vor der Abschiebung nach Deutschland ergeben sich aus den Auskünften des US-Justizministeriums vom 10.Dezember 2010.

 

3. Gesundheitszustand

 

Die Erkenntnisse der Kammer über den Gesundheitszustand des Angeklagten beruhen auf den Untersuchungen des Hämatologen Prof.Dr. Christoph Ne. vom Klinikum Schwabing der Stadt München, des Facharztes für Allgemeinmedizin und Sportmedizin Dr. Albrecht St., Hochschullehrbeauftragter, und der Psychiaterin Prof.Dr. Margot Alb. vom Isar-Amper-Klinikum München-Ost sowie den von diesen erstatteten Gutachten. Ihre Ausführungen namentlich zum geistigen Zustand des Angeklagten decken sich mit den Erkenntnissen der Kammer, die sie aus der Teilnahme des Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat.

 

D. Rechtliche Würdigung

 

Der Angeklagte hat sich der Beihilfe zum 16-fachen Mord schuldig gemacht und kann nach den Vorschriften des StGB hierfür bestraft werden.

 

Soweit im Folgenden vom "StGB 1943" oder von "a.F." die Rede ist, ist das zur Tatzeit geltende StGB in der Fassung der Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom 6.Mai 1940 (RGBl. I S.754) gemeint.

 

I. Beihilfe zum Mord

 

Der Angeklagte hat sich in 16 Fällen der rechtswidrig und schuldhaft begangenen Beihilfe zum Mord gem. §§211, 27 Abs.1 StGB schuldig gemacht.

 

1. Haupttat

 

Die Tötung der Juden im Vernichtungslager Sobibor war rechtswidrig und schuldhaft begangener Mord gem. §211 Abs.1 StGB in der gleichermassen zur Tatzeit 213 wie aktuell geltenden Fassung. Beihilfe (§49 Abs.1 StGB a.F., nunmehr §27 Abs.1 StGB) setzt eine rechtswidrig begangene Haupttat voraus. In der bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 29.Mai

 

211 Siehe oben C VIII 8 b Seite 349 f.

212 Siehe oben B IX 1, 2 Seite 253 ff.

213 In der Fassung des Gesetzes vom 04.09.1941, RGBl. I S.549, in Kraft seit 15.09.1941.