Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.357

 

Dass eine Flucht auch aus dem Vernichtungslager Sobibor möglich war, zeigt die erfolgreiche Flucht der beiden Trawniki-Männer Dimida und Kakarasch am 1.Juli 1943 und die Flucht Solonins am 15.März 1943 208. Soweit die Trawniki-Männer sich darüber geäussert haben, warum sie nicht geflohen sind, waren dies meist eigensüchtige Motive: im Gegensatz zum Leben im Kriegsgefangenenlager hatten sie ausreichend zu Essen; sie erhielten Geld und das Lagerleben bot ihnen die Gelegenheit, sich weitgehend straflos an dem Vermögen der Juden zu bereichern.

 

Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte durch seinen Dienst in den Wachmannschaften nicht nur seine perspektivlose Lebenssituation als Kriegsgefangener zunächst verbessern wollte, sondern dann auch keine Aktivitäten entfaltete, sich einer Einbindung speziell in die Vernichtungsvorgänge zu entziehen, so dass er sich um seiner eigenen Lebenssituation willen mit der Mithilfe an der Vernichtung von Menschen jedenfalls abfand.

 

Kein Trawniki-Mann hat in einer späteren Vernehmung behauptet, er sei nach gründlicher Abwägung aller möglichen Alternativen zu dem Ergebnis gekommen, dass es den sicheren Tod bedeutet hätte, sich den Vernichtungsvorgängen durch Flucht zu entziehen. Die Kammer sieht sich daher nicht gehalten, dem Angeklagte zu unterstellen, dass er die Risiken einer Flucht gegen die Beteiligung am Massenmord abgewogen,aber nach entsprechenden Überlegungen und nach Abwägung eines Für und Wider sich für ein Bleiben entschlossen hat. Ebenso wenig vermag die Kammer, ohne entsprechende Anhaltspunkte dafür zu haben, dem Angeklagten zu unterstellen, dass er - abweichend von den Einlassungen anderer Trawniki-Männer in deren Verfahren - von einer Rechtmässigkeit der massenhaften Ermordung wehr- und waffenloser Menschen, darunter Greise, Frauen und Kinder, ausgegangen ist oder irgendwelche Zweifel an der Rechtswidrigkeit und dem verbrecherischen Charakter der ihm erteilten Befehle gehabt haben könnte.

 

Sein Wunsch, nicht in seine Heimat zurückzukehren, sondern auszuwandern, lässt den Schluss zu, dass er davon ausging, von den sowjetischen Behörden für seine Dienste für die SS zur Rechenschaft gezogen zu werden.

 

IX. Der Angeklagte nach Kriegsende

 

Der Lebenslauf des Angeklagten nach Kriegsende ist durch zahlreiche Urkunden dokumentiert.

 

1. Displaced Person

 

Die Feststellungen zum weiteren Werdegang des Angeklagten nach dem Krieg beruhen auf den verlesenen und in Augenschein genommenen Urkunden der Stadt Landshut aus den Jahren 1946 und 1947 (AOK, Wohlfahrtsamt, Einwohnermeldeamt, Gewerbeaufsichtsamt) und einer Meldekarte der Gemeinde Feldafing (Landkreis Starnberg). Sie belegen den Aufenthalt des Angeklagten dort und bestätigen die Angaben des Zeugen Nag. über die gemeinsame Zeit in Landshut 209.

 

Der Inhalt der als Kopien eingeführten Erklärungen des Angeklagte gegenüber den US-Behörden 210 deckt sich mit den Angaben, die der Angeklagte bei seiner Aussage vom 20.April 1978 und bei der gerichtlichen Vernehmung vom 4.März 1981 über Inhalt und

 

208 Siehe oben C III 2 h Seite 286.

209 Siehe oben C VIII 5 e Seite 341.

210 Siehe oben B VIII 1, 2 Seite 252 f.