Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.356

 

Lager versetzt worden sind, nach den Aussagen aller Wachmänner nur eine kurze Aufenthaltsdauer im Stammlager hatten. Eine frühere Abkommandierung von Wachleuten ist zudem nirgends dokumentiert. Es gibt weder Urkunden über die Verlegung von Wachmännern, die am 26.März 1943 nach Sobibor abkommandiert worden sind, an einen anderen Ort, noch gibt es in den vorhandenen Personalakten oder Dienstausweisen Einträge über die Abkommandierung dieser Wachleute. Auch der Umstand, dass eine ganze Gruppe von Wachleuten, die am 26.März 1943 nach Sobibor verlegt worden waren, am 1.Oktober 1943 nach Flossenbürg abkommandiert worden ist (darunter: Kabirow, Sokur, Daniltschenko), spricht dafür, dass der Angeklagte ebenso wie diese von Sobibor (über Trawniki) nach Flossenbürg verlegt worden ist. Nurgalij Kabirov gab in der Vernehmung vom 26.Mai 1960 an, er sei im September 1943 nach Trawniki zurückverlegt worden. Aglyamitdin Badurtdinov sagte am 6.Juni 1960 aus, dass er zwei Wochen in Trawniki gewesen sei, bevor er nach Flossenbürg verlegt worden sei. Beide Aussagen sprechen für einen nur kurzen Zwischenaufenthalt in Trawniki vor der Verlegung ins Konzentrationslager Flossenbürg.

 

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass keine anderen Gründe vorlagen, aus denen der Angeklagte zwischen dem 27.März 1943 und seiner Abkommandierung über Trawniki nach Flossenbürg das Lager Sobibor verlassen haben könnte. Dagegen, dass er erkrankt gewesen sein und die Tatzeit oder einen wesentlichen Teil hiervon in einem Lazarett verbracht haben könnte, spricht die Aussage Daniltschenkos. Eine Tätigkeit von Wachleuten, die nach Sobibor abkommandiert worden sind, in einem angeblichen "Nebenlager" schliesst die Kammer aus, weil solche Nebenlager nicht dokumentiert sind und es keine Aussagen von Personen aus den Reihen der SS- und Polizeikräfte, der Trawniki-Männer, der überlebenden Häftlinge oder der in der Umgebung von Sobibor lebenden oder tätigen polnischen Bewohner gibt, in denen sie von solchen Lagern oder von Selektionen, die über die bereits oben erwähnten und dokumentierten Auswahlvorgänge hinausgehen, berichteten.

 

f) Vorsatz des Angeklagten

 

Die Überzeugung, dass der Angeklagte ab dem Beginn seines Einsatzes im Vernichtungslager Sobibor dessen Zweck und die Form dessen Umsetzung kannte, gründet sich auf die Erkenntnis, dass einerseits im Ausbildungslager Trawniki und auch in der Region die Vernichtungslager und deren Zweck allgemein bekannt waren und dem Angeklagten zudem spätestens bei Ankunft aufgrund der äusseren Umstände (Leichenverbrennung mit zugehörigen optischen und olfaktorischen Eindrücken, Dienstanweisungen, Diensteinteilung) der konkrete Ablauf zur Kenntnis gebracht wurde.

 

g) Innere Einstellung

 

Dafür, dass das subjektive Empfinden des Angeklagten bei seinem Dienst und in seiner Rolle als Wachmann von dem Stimmungsbild, das sich aus den Vernehmungen der Trawniki-Männer bietet 207, abgewichen wäre und er trotz eines belastenden Gewissenskonfliktes und einer quälenden inneren Abwägung gerade wegen einer Furcht vor dem tödlichen Ausgang einer möglichen Flucht von dieser Abstand nahm, ergab sich kein Anhaltspunkt.

 

Mit der Vernichtung von Menschen durch Vergasung im Rahmen der Lagerorganisation und seiner Mitwirkung hieran durch die Wachdienste fand sich der Angeklagte zumindest ab. Ob der Angeklagte sich die NS-Ideologie hierbei selbst zu Eigen machte, liess sich nicht feststellen, wobei die Tatsache, dass er nie befördert wurde und auch sonst eine hervorgehobene Tätigkeit nicht festzustellen war, eher gegen einen solchen Umstand spricht.

 

207 Siehe oben C III 2 h Seite 287 f.