Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.351

 

Der Name des Angeklagten samt der Erkennungsnummer 1393 erscheint auf zahlreichen Dokumenten, sowohl solchen, die durch die Sowjetarmee beschlagnahmt wurden und sich in sowjetischen bzw. nunmehr russischen, ukrainischen und litauischen Archiven befanden, als auch solchen, namentlich das Konzentrationslager Flossenbürg betreffenden Dokumenten, die von der US-Armee beschlagnahmt wurden und die sich nunmehr nach einiger Zeit der Verwahrung in US-amerikanischen Archiven im Bundesarchiv befinden:

 

- Dienstausweis Nr.1393 189,

- Meldung der Schutzhundestaffel vom 20.Januar 1943 190,

- "Übergabeverhandlung" vom 26.März 1943 191,

- "Übergabeverhandlung" vom 1.Oktober 1943 192,

- Diensteinteilung des Konzentrationslagers Flossenbürg vom 3.Oktober 2010 193,

- Liste der Wachmänner, betr. das Konzentrationslager Flossenbürg 194,

- Waffen- und Gerätenachweis des Konzentrationslagers Flossenbürg (insoweit allerdings ohne zugehörige Erkennungsnummer) 195.

 

Diese Dokumente weisen wiederum auch auf andere Trawniki-Männer und deren Erkennungsnummern hin, die sich wieder auf einer Fülle anderer Dokumente befinden 196.

 

Ernsthafte Zweifel an der Authentizität dieser Urkunden sowie aller weiterer eingeführter Urkunden ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kammer - von den aufgeführten Originaldokumenten abgesehen - nur Kopien vorlagen; diese hatten zwar teilweise Apostillen der Archive, in denen die Originaldokumente verwahrt werden, wobei aber auch diese nur als Kopien vorlagen. Der Sachverständige Dr. P. hat selbst die Archive besucht und vielfältige Urkunden im Original gesichtet. Er hatte aus historischer Gesamtsicht aller Dokumente und Aussagen keine Bedenken hinsichtlich der Authentizität der ihm im Rahmen seiner Anhörung vorgehaltenen Urkunden. Der Sachverständige Stw. hat zahlreiche Dokumente im Original gesehen und untersucht. Die von ihm von diesen Originalen gefertigten Kopien sind identisch mit den von der Kammer als Urkunden eingeführten oder in Augenschein genommenen Dokumenten. Insgesamt steht daher ausser Frage, dass diese Kopien die jeweiligen Originale vollständig und unverändert abbilden.

 

Die Kammer ist daher überzeugt, dass diese Originale jeweils authentisches zeitgeschichtliches Urkundenmaterial darstellen und nicht Gegenstand von Fälschungsaktivitäten waren. Die vielschichtigen Zusammenhänge zwischen den Beweismitteln lassen im Rahmen einer Gesamtwürdigung keinen Raum für die Spekulation, dass - insbesondere gezielt zu Lasten des Angeklagten - eine umfassend angelegte Fälschung erfolgt sein könnte. So zeigen sich auch Übereinstimmungen von Personendaten auf "Übergabeverhandlungen" und Dienstausweisen von weiteren Wachmännern, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Angeklagten standen.

 

189 Siehe oben C VIII 1 Seite 316 ff.

190 Siehe oben C VIII 1 e Seite 322 f.

191 Siehe oben C VIII 2 Seite 325 ff.

192 Siehe oben C VIII 3 Seite 328 ff.

193 Siehe oben C VIII 3 c bb Seite 331 f.

194 Siehe oben C VIII 3 c cc Seite 332.

195 Siehe oben C VIII 3 c aa Seite 330 f.

196 Siehe oben C VIII 2 c bb Seite 325 ff., 3 b Seite 328 f., 3 c bb und dd Seite 331 f.