Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

> zum Inhaltsverzeichnis

Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.350

 

in dem Visumsantrag) im polnischen Sobibor gewesen sei, an, dass er weder dort noch in Pillau/Danzig gewesen sei. Er habe aus Furcht vor einer Repatriierung in die Sowjetunion falsche Angaben gemacht.

 

Weder ist aus diesen Angaben noch sonst ein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb der Angeklagte - würde man seinen Angaben folgen, dass er aus Angst falsche Aufenthaltsorte angegeben habe - bei der Auswahl eines möglichst unauffälligen vermeintlichen Aufenthaltsortes gerade auf das kleine Dorf Sobibor kam. Im Hinblick auf die dokumentarisch belegten Verbindungen zwischen der Person des Angeklagten und dem Vernichtungslager Sobibor liegt es auf der Hand, dass der Angeklagte bei seinen Angaben - auch in Anbetracht der von ihm selbst geschilderten lediglich eingeschränkten Schulbildung - auf einen ihm bekannten Ortsnamen zurückgriff. Eine rein zufällige Auswahl dieses Ortes, der sich zudem hinsichtlich der zeitlichen Komponente auch annähernd oder zeitweise mit den übrigen Erkenntnissen über die Anwesenheit des Angeklagten im dortigen Vernichtungslager deckt, scheidet damit sicher aus. Vielmehr bestätigen diese Angaben des Angeklagten in den Dokumenten seine Verbindung zum Vernichtungslager Sobibor.

 

9. Der Angeklagte als Trawniki-Mann in Sobibor

 

Unter Würdigung sämtlicher Aspekte und der vielschichtigen Verflechtung der diversen Beweismittel hat die Kammer keinen Zweifel, dass der Angeklagte die Person "Iwan Demjanjuk" ist, die als Hilfswilliger im Ausbildungslager Trawniki ausgebildet und am 27.März 1943 in das Vernichtungslager Sobibor als Wachmann abkommandiert wurde, wo er bis zur Rückkehr in das Ausbildungslager Trawniki Mitte September 1943 Wachdienste leistete.

 

a) Zusammenfassung der Urkundenbeweise

 

Auf Grund der Ausführungen der urkundentechnischen Sachverständigen Dr. Dal. und Larry Stw. hält es die Kammer für gesichert, dass der auf den Namen des Angeklagten ausgestellte Dienstausweis Nummer 1393 und die drei Vergleichsausweise 186 in den 40er Jahren erstellt worden sind. Im Hinblick auf dokumentarisch gesicherte Querverbindungen ergeben sich keine Zweifel, dass diese Dienstausweise zeitgeschichtlich authentisches Material darstellen.

 

Dies betrifft auch die weiteren von den genannten Sachverständigen untersuchten Dokumente 187.

 

Auf Grund des Ergebnisses des vom Sachverständigen Al. vorgenommenen Lichtbildvergleichs zwischen dem Foto auf dem Dienstausweis Nr.1393 und anderen, unzweifelhaft den Angeklagten darstellenden Fotos 188 steht für die Kammer fest, dass das Foto auf dem Dienstausweis den Angeklagten darstellt. Es handelt sich dabei um das Foto, das zuerst auf dem Ausweiskörper angebracht und sodann im linken unteren Eck mit einem das Foto und den Urkundenkörper gleichermassen überdeckenden Stempel versehen worden ist. Die Kammer schliesst aus, dass auf dem Urkundenkörper ursprünglich das Foto eines anderen Wachmanns befestigt war.

 

186 Siehe oben C VIII 2 c, d Seite 319 ff.

187 Siehe oben C VIII 2 b und 3 Seite 325 f., 328 ff. zu den Durchschriften der "Übergabeverhandlungen" vom 26.03.1943 und 01.10.1943 sowie oben C VIII 4 Seite 332 ff. zu den weiteren Übergabeverhandlungen.

188 Siehe oben C VIII 1 a Seite 316 f.