Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.345

 

In den Aussagen Daniltschenkos, die auf Rechtshilfeersuchen der USA zustandegekommen sind, ergeben sich keine Widersprüche zu den Aussagen, die er bereits im Jahr 1949 gemacht hat. Insofern leiden die Glaubhaftigkeit der Aussagen von 1979 und 1985 und die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht darunter, dass Beteiligte des in den USA gegen den Angeklagten geführten Verfahrens, namentlich dessen anwaltliche Vertreter, bei den Vernehmungen in der Sowjetunion nicht anwesend sein konnten oder durften.

 

8. Einlassungen des Angeklagten

 

Aus den Angaben des Angeklagten in früheren Verfahren ergab sich keine von den Feststellungen abweichende und zeithistorisch plausible Reihe von Aufenthaltsorten, die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum und die festgestellte Tätigkeit als Wachmann ein Alibi darstellen könnte.

 

a) Protokolle früherer Vernehmungen

 

Zur Überprüfung eines möglichen Alibis hat der Militärhistoriker Dr. Bruce Me. die Aussagen des Angeklagten aus den Jahren 1978 bis 1999 in den amerikanischen und israelischen Gerichtsverfahren, die gegen den Angeklagten geführt wurden, unter diesem Aspekt analysiert und die jeweils angegebenen Aufenthaltsorte und Aufenthaltszeiten mit historischen Erkenntnissen abgeglichen.

 

Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe der Angeklagte - ausgehend von seiner militärhistorisch plausiblen Gefangennahme im Mai 1942 in Kertsch - angegeben, dass er zunächst in das Kriegsgefangenenlager in Rowno (Stalag 180 360) und von dort aus nach wenigen Wochen in ein weiteres Kriegsgefangenenlager im polnischen Chelm (Stalag 319) gekommen sei. Auch diese Angaben seien historisch plausibel, allerdings mit der Einschränkung, dass eine Verlegung von der Krim nach Rowno spätestens bereits Anfang Juni 1942 und nicht, wie vom Angeklagten zwischenzeitlich angegeben, erst Ende Juni oder im Juli 1942 stattgefunden haben könne, da nach den vorhandenen Transportaufzeichnungen der letzte Gefangenentransport am 6.Juni 1942 vorgenommen worden sei, was sich auch mit weiteren historischen Quellen decke und als gesichert gelte. Ansonsten ergebe sich kein Hinweis darauf, dass eine Überstellung in das Stalag 319 im Frühsommer 1942 unzutreffend sein könnte.

 

In den verschiedenen Aussagen habe der Angeklagte verschiedene Tätigkeitsbereiche, die ihm während seines Aufenthalts in Chelm zugewiesen worden sein sollen, erwähnt. Hierbei habe er immer eine längerfristige Tätigkeit angegeben, wobei er noch im Jahr 1987 eine Verweildauer in Chelm von "ungefähr 18 Monaten" angegeben habe.

 

Zuvor habe er 1981 ausgesagt, Chelm im Jahr 1944 Richtung Graz in Österreich verlassen und etwa drei bis vier Wochen später von Graz nach Heuberg in Deutschland gekommen und dort "im Schnee vier bis sechs Monate vor Ende des Krieges" eingetroffen zu sein. Über den Inhalt dieser Aussage hat auch der Zeuge Mos. als Verhörperson berichtet 181. Nach diesen Angaben müsse man - so der Sachverständige Me. - davon ausgehen, dass der Angeklagte etwa im Herbst 1944 das Stalag 319 verlassen hätte.

 

Im Jahr 1984 habe der Angeklagte diese Chronologie um ein Jahr zurückkorrigiert, als er angegeben habe, Chelm mit dem Ziel Graz verlassen zu haben, "als die Rote Armee begann,

 

180 Abkürzung für "Stammlager".

181 Siehe oben C VII 1 Seite 313.