Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.344

 

c) Unzulässige Vernehmungsmethoden

 

Eine Unglaubwürdigkeit der Aussagen ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass Vernehmungsmethoden des sowjetischen Ministeriums für Staatssicherheit und des KGB, die nach den Massstäben der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte, des Grundgesetzes und der deutschen StPO unzulässig sind, zur Anwendung gelangt sein können.

 

In den eingeführten Vernehmungsprotokollen des Nurgali Kabirow vom 26.Mai 1960, des Iwan Motruk vom 24.Februar 1995, des Dmytro Lavruk vom 27.Februar 1995, des Wolodymyr Terlezkyj vom 13.Februar 1995, des Iwan Lukanjuk vom 24.Februar 1995, des Iwan Tschornopysskyj vom 15.Februar 1995, des Dmytro Korschynskyj vom 28.Februar 1995, des Petr Zinkowskij vom 16.Juli 1948 und des Wasilij Pohvala-Pohvalitow vom 22.November 1951 sowie in den Beschwerdeschreiben des Andrej Wasilega vom 11.Juli 1955 und des Amelyan Syndetskij vom 31.August 1955 wird erwähnt, dass die Verhörpersonen physische Gewalt angewandt hätten, um die vernommenen ehemaligen Trawniki-Männer zu bestimmten Aussagen zu veranlassen oder zur Unterschrift unter vorgefertigte Protokolle zu nötigen (so Kabirov über eine Aussage vom 6.November 1947, Motruk über eine Vernehmung vom 17.Juni 1948, Lavruk über eine Vernehmung vom 8.Februar 1950, Wasilega über eine Vernehmung, die am 7.Juli 1948 zu einer Verhandlung geführt habe, Pohvala-Pohvalitow vor Gericht über eine Aussage vom 26.Mai 1951), oder dass die Protokolle falsche Inhalte gehabt, die Vernommenen diese aber ungelesen unterzeichnet hätten (so Kabirow über eine Vernehmung vom 29.Oktober 1947, Terlezkyj über eine Vernehmung vom 20.Mai 1948, Korschynskyj über eine Vernehmung vom 8.August 1947, Lukanjuk über eine Vernehmung vom 12.April 1948, Tschornopysskyj über eine Vernehmung vom 31.Mai 1947, Zinkovskij über eine Vernehmung vom 18.Mai 1947, Syndetskij über eine Vernehmung nach seiner Verhaftung vom 23.Mai 1951).

 

Andererseits zeigen diese Dokumente, dass die Beschuldigten in den gegen sie jeweils gerichteten Verfahren vor allem in den 60er Jahren die Möglichkeit hatten, über solche Vernehmungsmethoden zu berichten und sich darüber zu beschweren.

 

Auch zeigen die späteren Korrekturen, dass es bei den von den Vernommenen behaupteten falschen oder erpressten Vernehmungsinhalten darum ging, inwieweit die jeweiligen Personen in die Mordmaschinerie verwickelt waren. So korrigierte der vernommene Terlezkyj seine Aussage vom 20.Mai 1948 dahin, dass er nicht die Häftlinge überwacht habe, sondern das Lager. Pohvala-Pohvalitow erzählte, dass er im Konzentrationslager Yanov in Galizien nie Häftlinge eskortiert habe. Syndetskij will nur mit Pferden gearbeitet haben.

 

Dass ihre Erzählungen über die Abläufe der Ermordung der Juden erfunden gewesen wären, hat keiner der später nochmal Vernommenen behauptet.

 

d) Fehlende kontradiktorische Vernehmung

 

Bei einer Gesamtschau dieser Erkenntnisquellen besteht somit kein Zweifel daran, dass die inhaltlichen Angaben des Daniltschenko, auch soweit sie den Angeklagten belasten, seiner Erinnerung entsprachen und der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden können. Die Wahllichtbildtafeln, auf denen Daniltschenko den Angeklagten identifizierte, wurden in Kopie in Augenschein genommen. Anhaltspunkte für eine gezielte manipulative Zusammenstellung ergaben sich nicht. Zwar ist der Angeklagte auf allen drei Tafeln abgebildet, jedoch in unterschiedlichem Alter und unterschiedlicher Bekleidung. Die Vergleichspersonen sehen dem Angeklagten ähnlich, so dass die Identifizierung im Rahmen der Wahllichtbildvorlage insgesamt valide war.