Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.342

 

den Arm eintätowiert worden sei. Dies deckt sich mit der Aussage Daniltschenkos über die Eintätowierung der Blutgruppe bei Überführung ins Konzentrationslager.

 

Vor dem Hintergrund dieser Einschätzung besteht unter Berücksichtigung der übrigen Erkenntnisse kein Zweifel daran, dass auch der Angeklagte bei der Überführung ins Konzentrationslager Flossenbürg eine solche Blutgruppentätowierung erhalten hat, die er später operativ entfernen liess.

 

7. Glaubwürdigkeit der Aussagen Daniltschenkos

 

Es besteht ferner kein annähernd konkreter Verdacht dahingehend, dass die den Angeklagten belastenden Aussagen des Ignat Daniltschenko unter Zwang entstanden und daher inhaltlich unrichtig sein könnten.

 

a) Sachverständiger Dr. P.

 

Der Sachverständige Dr. P. wies zurecht daraufhin, dass für die historische Bewertung - was für die strafjuristische Verwertung erst recht gilt - Vernehmungsprotokolle aus der früheren Sowjetunion, zumal aus den Nachkriegsjahren bis hin zur Öffnung nach Westen, deshalb mit besonderer Vorsicht zu bewerten seien, weil wegen der ideologischen Prägung und Bewertung des Kriegsgeschehens Defizite in der rechtsstaatlichen Durchführung von Vernehmungen in Erwägung zu ziehen seien. Aussagen in Protokollen, welche die vernommene Person selbst oder Dritte einer Straftat nach damaligem sowjetischem Recht bezichtigen, seien deshalb nur dann als tragfähige Quelle zu verwerten, wenn aufgrund anderer Umstände der Inhalt des jeweiligen Vernehmungsprotokolls als historisch gesichert oder zumindest mit einem höheren Wahrscheinlichkeitsgrad plausibel erscheine.

 

Unter Berücksichtigung dieses vom Historiker aufgestellten Bewertungsmassstabes ergeben sich hinsichtlich der Angaben Daniltschenkos im Ergebnis nach Durchführung einer kritischen Prüfung der Aussageinhalte und dem Abgleich mit sonstigen Dokumenten keine Hinweise darauf, dass die Aussageprotokolle unrichtige Angaben enthalten würden.

 

b) Fahndungsmeldungen

 

Bei dieser Bewertung sind auch die vom sowjetischen Ministerium für Staatssicherheit herausgegebenen Fahndungsmeldungen vom 31.August 1948 und vom 29.Juli 1952 von Bedeutung.

 

In der Fahndungsmeldung vom 31.August 1948, die zahlreiche Personendaten beinhaltet, ist unter der laufenden Nummer 19 aufgeführt:

"Demjanjuk Iwan Nikolaewic, geb. 1920 in der Ortschaft Dubaj Maharivzy, Gebiet Saporoshje oder Winniza. Grösse 175 cm, dunkelblond, Narbe am Rücken.

Trat freiwillig in den Dienst der deutschen SS-Truppen und der Sicherheitspolizei ein. Befand sich im "Schulungslager" Travniki (Polen), wo spezielle Kader für Vernichtungseinheiten, für die Tötung von Gefangenen in Todeslagern und die Bewachung von Konzentrationslagern und jüdischen Ghettos ausgebildet wurden. Am 22.September 1942 wurde er auf das Gut Okzov abkommandiert. Am 27.März 1943 wurde er zum SS-Kommando von Sobibor versetzt. Am 1.Oktober 1943 arbeitete er als Wachmann im Konzentrationslager Flossenbürg. Foto vorhanden."

 

Aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass die sowjetischen Behörden bereits im August 1948 im Besitz des Dienstausweises 1393 und zumindest der "Übergabeverhandlung" vom 1.Oktober