Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.334

 

In keinem der untersuchten Dokumente hätten sich Hinweise auf die Verwendung optischer Papieraufheller gefunden, welche ab den fünfziger Jahren von den Papierherstellern verwendet worden seien, um die Farbe des Papiers zu einem helleren Weisston hin zu verändern. Hierfür sei ab dieser Zeit in der Regel Titandioxid verwendet worden, welches bei entsprechendem Lichteinstrahl fluoresziere, was jedoch bei den gegenständlichen Untersuchungen nicht habe festgestellt werden können.

 

Ferner gebe es auch keinen Hinweis darauf, dass die Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt mit bereits gealtertem Papier hergestellt worden seien. Üblicherweise habe neu hergestelltes Papier einen Wasseranteil von etwa 70%, den es im Laufe der Jahre nach und nach verliere; das Papier werde daher spröde. Bei der Beschriftung solch spröden Papiers mit einer Schreibmaschine führe der Aufschlag der Typen an der jeweiligen Rückseite der Papieroberfläche zu kleinen Papierabbrüchen, die hier jedoch bei keinem der Dokumente festzustellen gewesen seien.

 

Auch durch weitere lichttechnische Untersuchungsmethoden (Infrarotabsorptionsuntersuchung und Luminiszenzuntersuchung) hätten sich keine Hinweise auf die Verwendung von Chemikalien zur Veränderung des Aussehens der Dokumente ergeben.

 

Von dem für den Angeklagten ausgestellten Dienstausweis Nummer 1393 habe er kleine Papierproben entnommen und sie auf die anorganische Zusammensetzung hin analysiert. Hierbei seien ein Rasterelektronenmikroskop und ein Röntgenfluoreszenzspektrometer zum Einsatz gekommen, womit sich als Papierelemente Silizium, Kalzium, Chlor, Titan, Aluminium, Schwefel und Kalium hätten feststellen lassen. Diese Elemente entsprächen der Zusammensetzung von Papieren aus den vierziger Jahren. Der mögliche optische Aufheller Titandioxid habe sich in der Papierprobe nicht gefunden. Es seien auch Tintenproben entnommen worden, deren Analyse im Abgleich mit der Schreibtintensammlung des United States Secret Service, die zeitlich bis zu den zwanziger Jahren zurückreiche, ergeben habe, dass die Zusammensetzung der Füllertinten den in den frühen vierziger Jahren verfügbaren und üblicherweise verwendeten Tinten entsprechen 173. Ferner habe sich gezeigt, dass die Druckfarbe für die Herstellung der Formularaufdrucke in den Dienstausweisen Nummer 1393 und Nummer 1337 ebenso die gleiche chemische Zusammensetzung aufwies, wie auch die Druckfarbe auf den beiden "Übergabeverhandlungen" vom 1.Oktober 1943 und vom 20.November 1943 die gleiche chemische Zusammensetzung habe. Auch die jeweiligen Bleistifteinträge ergäben keine Hinweise, die auf eine erst später erfolgte Produktion der Dokumente hindeuten würde.

 

Insgesamt habe sich bei den untersuchten Originaldienstausweisen unter keinem urkundentechnischen Aspekt irgendeine relevante Abweichung zu dem Dienstausweis 1393 gezeigt. Ferner habe sich hinsichtlich der beiden "Übergabeverhandlungen" vom 1.Oktober 1943 und vom 20.November 1943 gezeigt, dass ein Dokument, in dem der Name des Angeklagten und die Dienstnummer 1393 erscheinen, sowie ein weiteres Dokument, das diese Person nicht ausweist, auf die gleiche Herstellungsart zurückzuführen seien.

 

Von den Bleistifteinträgen in dem Waffenbuch seien ebenfalls an verschiedenen Stellen Proben entnommen worden, die auf ihre chemische Zusammensetzung analysiert worden seien. In allen Proben hätten sich dieselben Bestandteile (Karbon, Graphit, Farbstoffe) gezeigt. Die Papieranalyse dieses gebundenen Buches habe zudem keinen Hinweis darauf ergeben, dass einzelne Blätter entfernt, eingefügt oder ausgetauscht worden wären.

 

173Sic!