Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXXIV

Verfahren Nr.732 - 746 (1970 - 1971)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.734b BGH 30.11.1971 JuNSV Bd.XXXIV S.327

 

Lfd.Nr.734b    BGH    30.11.1971    JuNSV Bd.XXXIV S.327

 

5 StR 3/71

 

Im Namen des Volkes

 

 

In der Strafsache gegen

 

den kaufmännischen Angestellten Johannes Has. aus Braunschweig, geboren am 11.Juli 1910 in Halle/Saale,

 

wegen Mordes u.a.

 

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30.November 1971 für Recht erkannt:

 

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 12.Juni 1970 dahin geändert,

dass das Verfahren wegen Verjährung eingestellt wird, soweit dem Angeklagten vorgeworfen worden ist, in drei Fällen Beihilfe zum Mord geleistet zu haben,

und dass der Angeklagte insoweit seine bislang entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.

In den drei genannten Fällen werden dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Die weitergehende Revision wird verworfen und die hierdurch verursachten Kosten, einschliesslich der notwendigen Auslagen des Angeklagten, fallen der Staatskasse zur Last.

 

 

GRÜNDE

 

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im wesentlichen keinen Erfolg.

 

1. Ihre Rügen sind überwiegend offensichtlich unbegründet oder unzulässig, weil sie die Feststellungen des Schwurgerichts nicht genügend berücksichtigen.

 

2. Auch die Einzelangriffe des Generalbundesanwalts dringen im wesentlichen nicht durch.

 

a) Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner Rechtsansicht in dem Urteil BGHSt. 22, 375 abzuweichen.

 

b) Dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, dass unter besonderen Umständen auch übertriebener persönlicher Ehrgeiz ein niedriger Beweggrund im Sinne des §211 StGB sein kann. In 5 StR 704/68 vom 15.Juli 1969 131 hat der Senat dies vor allem deshalb bejaht, weil der Täter eigenhändig und freiwillig - ohne Befehl und ohne Anregung Dritter - unschuldige Menschen nur aus dem Grunde erschossen hatte, weil er sich Ansehen und Einfluss verschaffen und erhalten wollte.

 

Nach den Urteilsfeststellungen war es hier anders. Der Angeklagte hatte zwar Interesse daran, dass in dem von ihm verwalteten Lager "Ruhe und Ordnung" herrschten (UA

 

131 Siehe Lfd.Nr.662b.