Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.324

 

1730" befindet sich auf der Versetzungsliste zum 15.Januar 1945 zum Kommando Hersbruck 160.

 

f) Unterschrift des Angeklagten, Sachverständige Beate Wül.

 

Der auf dem Ausweisdokument unter der Rubrik "richtig empfangen:" befindliche Unterschriftenzug "Iwan Demjanjuk" ist im Originaldokument mittlerweile deutlich verblasst, so dass im Wesentlichen noch die ersten drei Buchstaben der in Schreibschrift gehaltenen Signatur erkennbar sind, welche sich als "D", "e" und "m" zeigen, was mit dem Nachnamen des Angeklagten korrespondiert.

 

Hierzu legte die Sachverständige für Handschriftenuntersuchungen und Schriftvergleich Dipl.-Psych. Beate Wül. vom Bayerischen Landeskriminalamt dar, dass sie das Originaldokument "Dienstausweis Nummer 1393" im Hinblick auf diesen Unterschriftenzug untersucht habe. Als Vergleichsdokumente standen ihr Fotografien von Dokumenten zur Verfügung, die für einen Handschriftenvergleich im Prozess gegen den Angeklagten in Israel gedient hatten.

 

Zur Unterschrift auf dem Dienstausweis äusserte die Sachverständige, dass die Schreibleistung weitgehend verblasst sei; eine Verbesserung der Lesbarkeit durch Spektralselektivprüfverfahren, einem Bedampfungsverfahren und einer digitalisierten Nachbearbeitung sei nur in begrenztem Umfang möglich gewesen. Auffallend sei, dass der Bogenausschwung der Majuskel "D" eine Einrollung aufweise. Dies entspreche den Anfang des 20.Jahrhunderts in Russland und der Ukraine verwendeten Schulvorlagen und könne ferner auf das Bestreben des Unterzeichners um eine schönschriftliche Signatur hindeuten.

 

Im Hinblick auf in Fotokopie vorgelegte und ausgewertete Vergleichsunterschriftenzüge des Angeklagten lasse sich jedoch keine eindeutige Aussage dahingehend treffen, ob der Unterschriftenzug auf dem Originaldokument und die Signaturen und Schriftproben in den Vergleichsurkunden demselben Urheber zuzuordnen seien. Eine andere Beurteilung lasse auch etwaiges Fotomaterial, auf dem der Unterschriftenzug in noch weniger verblasster Form zu sehen wäre, nicht zu, da die spezifischen Vergleichsmerkmale wie etwa die Strichbeschaffenheit, die Druckgebung und die Druckverteilung sowie Art und Grad der Verbundenheit und Details der Bewegungsführung und der Formgebung bei nicht originärem Untersuchungsmaterial nicht mit einer hinreichenden Aussagewahrscheinlichkeit analysiert werden könnten.

 

Auch wenn die Kammer aus den in sich nachvollziehbaren, schlüssigen und anhand von Bildmaterial im Einzelnen dargestellten Ausführungen keinen konkreten Hinweis auf die Frage der Urheberschaft der Signatur in dem Dienstausweis Nummer 1393 ziehen kann, ergaben sich weder aus den Ausführungen der Sachverständigen noch aus sonstigen Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Schriftzug nicht vom Angeklagten stammen könnte oder mit seinem Namen nicht zu vereinbaren wäre.

 

2. Übergabeverhandlung vom 26.03.1943

 

Der Name des Angeklagten zusammen mit seiner Erkennungsnummer finden sich weiterhin auf einem als "Übergabeverhandlung" bezeichneten Dokumenten mit dem Datum vom 26.März 1943 161.

 

160 Siehe unten C VIII 3 c Seite 330.

161 Allgemein zu den "Übergabeverhandlungen" siehe oben C III 2 f Seite 282 ff.