Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.312

 

2. Würdigung der Ausführungen

 

Die Darlegungen des Sachverständigen, der in seiner Funktion als langjähriger Vorstand des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München seit Jahrzehnten als renommierter Gerichtsmediziner bekannt ist, waren in sämtlichen Details klar strukturiert, differenziert und nachvollziehbar, wobei sich die Einzelheiten zu den medizinischen Vorgängen bei CO-Vergiftungen auch mit dem rechtsmedizinischen Kenntnisstand der Kammer, die aus anderen Verfahren herrührt, decken.

 

Die Kammer teilt auch die Auffassung des Sachverständigen zu den psychischen Auswirkungen bei den Tatopfern. Insoweit äusserte sich der Sachverständige auch nicht ausserhalb seines Aufgabengebietes, da die psychischen Auswirkungen in der konkreten Konstellation eng mit den medizinisch relevanten körperlichen Vorgängen zusammenhängen und sich teilweise bedingen. Unabhängig davon ist die Kammer auch aufgrund der über das Sachverständigengutachten hinausgehenden weiteren Erkenntnisse, insbesondere der Wahrnehmung des Vergasungsvorgangs durch Aussenstehende davon überzeugt, dass der gesamte Ablauf der Tötung für die Opfer erschwerende Umstände gravierenden Ausmasses mit sich brachte, die über den Tötungsvorgang hinaus zeitlich und qualitativ massive, insbesondere seelische Qualen hervorrief.

 

Hierbei ist bereits der Umstand zu berücksichtigen, dass die zur Tötung vorgesehenen Gruppen sich jeweils kollektiv entkleiden und teilweise dem Scheren der Haare aussetzen mussten, was bereits eine Erniedrigung darstellte, die der anschliessenden Tötung unmittelbar voraus ging. Ferner war für die Opfer trotz der Massnahmen zur möglichst langen Vertuschung der bevorstehenden Tötung jedenfalls der Umstand bekannt, dass sie von bewaffneten Kräften umgeben und somit gewaltsam gefangen gehalten wurden, obwohl es hierfür aus Sicht der Opfer keinen nachvollziehbaren Grund gab. Auch dies stellt eine weitere psychische Belastung dar, so dass die Menschen zu dem Zeitpunkt, in dem sie den wahren Zweck der angeblichen Duschräume erkannten, ohnehin bereits gedemütigt waren und unter starker psychischer Anspannung standen. Spätestens mit dem Hineinzwängen in die Gaskammern wurde den Menschen sodann ihr endgültiges Schicksal bewusst, was vor dem Hintergrund der äusseren Umstände und der bereits bis dahin angestauten psychischen Zwangslage einen schier unerträglichen Zustand bewirkte. Die massenhafte Vernichtung der Menschen war aus Sicht der deutschen Befehlshaber in erster Linie an dem Massstab grösster Effizienz ausgerichtet; gerade dieses Ziel bewirkte in seiner konkreten Umsetzung jedoch bei den Opfern ein weit über den Tötungsvorgang an sich hinausgehendes Leiden.

 

3. Aussagen

 

Die Ausführungen des Sachverständigen über die Folgen, die bei einer Vergiftung von Menschen, die in einem engen Raum eingesperrt sind, eintreten, decken sich mit den Beobachtungen der Trawniki-Wachleute. Alle geben den Zeitraum vom Schliessen der Gaskammern bis zum Öffnen und Leeren der Kammern mit 15 bis 30 Minuten an.

 

Nikolai Schalajew, der im Vernichtungslager Treblinka tätig war 150, erzählte über die Vergasung, dass die Abgase des Motors schon in die erste Kammer eingelassen worden seien, während die nächste Gruppe der Häftlinge noch in die nächste Kammer hineingetrieben worden seien, und so fort. Nach dem Entladen der Leichen seien die Kammern gereinigt und mit Wasser abgespritzt worden. Pawel Leleko beschrieb ebenfalls, was bei der Vergasung der Juden vorgegangen sei: Es seien "markerschütternde Schreie" auch durch die dicken

 

150 Siehe oben C III 2 c bb Seite 275, C III 2 h Seite 287, C IV 2 e Seite 304.