Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.311

 

dürften, welche sich daraus ergeben hätten, dass die Einatmung der Abgase und der Eintritt der Bewusstlosigkeit nicht bei allen Betroffenen simultan abgelaufen sein dürfte.

 

Dementsprechend lasse sich auch die Dauer des Tötungsvorganges durch Vergasung nicht exakt festlegen. Die vorhandenen Zeugenangaben, welche die Dauer eines Vergasungsvorganges bei einer vollbesetzten Gaskammer durchweg mit etwa 15 bis 30 Minuten angaben und sich dabei auf die akustische Wahrnehmung zunächst lauter und dann immer leiser werdender Schreie der Opfer bis hin zum endgültigen Schweigen bezogen, seien mit den beschriebenen räumlichen und technischen Gegebenheiten ohne weiteres in Einklang zu bringen. Gleiches gelte auch für Beschreibungen, wonach die Leichen in den Gaskammern ineinander verschlungen und häufig mit Erbrochenem und Exkrementen beschmutzt gewesen seien, was zu der zu erwartenden Symptomatik passe.

 

Vor diesem Hintergrund sei auch ohne weiteres erklärbar, dass - wie sich aus Angaben von Zeugen, welche Schreien, lautes Weinen und Klopfen der Opfer geschildert hätten, ergeben habe - bei den eingeschlossenen Personen Panik ausgebrochen sei und erst im Zustand fortgeschrittener Intoxikation diese akustischen Signale verstummt seien.

 

Zwar lasse sich nicht individuell rekonstruieren, wie schnell letztlich bei jeder einzelnen Person der Übergang von den ersten schmerzhaften oder als Übelkeit und Schwäche empfundenen Symptomen hin zur Bewusstlosigkeit vonstatten gegangen sei. In Anbetracht der beschriebenen Zeiten akustischer Wahrnehmung sei zumindest von einem noch bewussten Erleben des Vorganges auf die Dauer von 10 bis 15 Minuten auszugehen, wobei auch die wechselseitige Wahrnehmung der Beeinträchtigungen bei den Miteingeschlossenen auf der Hand liege.

 

Neben den körperlichen Auswirkungen sei ferner die extreme räumliche Enge zu berücksichtigen, die bei einer Gaskammergrösse von etwa vier auf vier Metern und einer Belegung mit etwa 80 Menschen pro Vergasungsvorgang einen maximalen Raum von 0,2 qm pro Person bedeute. Ohne intensive Kompression der Eingesperrten sei eine solche Situation praktisch nicht herbeiführbar. Vor diesem Hintergrund sei allein schon aufgrund der äusseren Umstände eine dramatische Angstsituation zu erwarten. Hinzu komme, dass die Autoabgase, auch wenn deren gefährlichste Komponenten Kohlenmonoxid und auch Kohlendioxid geruchlos seien, geruchsintensive Beimengungen enthielten, die so charakteristisch seien, dass sie als Autoabgase ohne weiteres zu erkennen und zuzuordnen gewesen seien. Vor diesem Hintergrund und den hierzu stimmigen Schilderungen über akustische Panikäusserungen sei es zweifelsfrei zu einer kollektiven Todesangst der Eingeschlossenen gekommen. Es verbleibe damit kein vernünftiger Zweifel, dass die Kombination dieser seelischen Qualen und die körperlichen Einwirkungen ein kaum menschlich nachvollziehbares Ausmass erreicht hätten 149.

 

Soweit Hinweise darauf vorlägen, dass es sich bei dem verwendeten Motor um einen Dieselmotor gehandelt haben könnte, ergebe sich kein abweichendes Gutachtensergebnis. CO entstehe bei einer unvollständigen Verbrennung von kohlenstoffhaltigen organischen Stoffen. Sowohl Diesel als auch Ottokraftstoff seien beide auf Petroleumbasis aufgebaut, so dass es bei der Verbrennung in gleicher Weise zur Entstehung von Kohlenmonoxid komme.

 

149Vgl. dazu die anderslautenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ste. im Verfahren Lfd.Nr.809, Bd.XXXIX S.664 f.