Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.306

 

Ermittlungen über die Schicksale der Vermissten und die Umstände des Todes angestellt. Erst dann habe der Tod der betroffenen Person offiziell festgestellt werden können.

 

Das Informationsbüro des Niederländischen Roten Kreuzes sei diesem zwar formal unterstellt gewesen, habe jedoch selbständig gearbeitet und sei nach dem Zweiten Weltkrieg vom niederländischen Ministerium für Soziales beauftragt und budgetiert gewesen. Die Aufgabe des Informationsbüros sei die Rekonstruktion des Schicksals der Verstorbenen und Vermissten und die Auskunftserteilung an Hinterbliebene gewesen. Hierbei habe das Informationsbüro über verschiedene Arten von Quellen verfügt, wovon die wichtigsten die Transportlisten, die Kartei des Judenrates, die Meldekarten der Zweiggemeindeverwaltung im ehemaligen Durchgangslager Westerbork sowie Zeugenaussagen von Überlebenden gewesen seien. Ferner habe das Informationsbüro intensive Kontakte zu vielen Behörden im In- und Ausland unterhalten, bei denen Informationen angefordert worden seien.

 

Nachdem das Informationsbüro unmittelbar nach dem Krieg hauptsächlich auf die Information von Hinterbliebenen ausgerichtet gewesen sei, habe es schon bald ihre Ermittlungen auf bestimmte Kategorien von Deportierten konzentriert, etwa auf Opfer mit bestimmten Transportzielen. Solche Ermittlungen seien in speziellen Untersuchungsberichten festgehalten worden. So sei über Sobibor bereits 1946 ein erster Bericht erschienen, dem 1947 eine erweiterte Ausgabe gefolgt sei.

 

Da das zitierte Gesetz die Feststellung von Todesort und Todeszeit eines Verstorbenen erfordere, seien diesbezüglich intensive Nachforschungen erfolgt. So sei die Befragung von Hinterbliebenen intensiviert und eine Kontrollüberprüfung eingeführt worden.

 

Bei den als Quellen zur Verfügung stehenden Transportlisten betreffend die Deportationen aus dem Lager Westerbork seien insgesamt drei verschiedene Typen festzustellen.

 

Bei den Listen des ersten Typs handle es sich um solche, auf denen die Namen der zu Deportierenden getippt gewesen seien und die vor dem Transport in den Baracken verlesen worden seien. Auf den Listen seien immer wieder durchgestrichene Namen festzustellen; hierbei handle es sich um Personen, die es geschafft hätten, mit verschiedenen Argumenten von der Deportation zurückgestellt zu werden. Es seien dann auf diesen Listen teilweise weitere Personen hinzugefügt worden, wobei diese Hinzufügungen nicht immer vollständig gewesen sein dürften, da die Änderungen sehr kurzfristig vorgenommen worden seien.

 

Bei einem zweiten Listentyp handle es sich um solche, die nach der Abfahrt des jeweiligen Deportationszuges getippt worden und in denen die Korrekturen aus der zugehörigen Liste des ersten Typs bereits eingearbeitet gewesen seien. Je ein Durchschlag dieser Listen sei an die Vermögens- und Rentenanstalt sowie an weitere Dienststellen, etwa die "Zentralstelle für die jüdische Auswanderung" gesandt worden.

 

Während die Listen des ersten Typs vom Niederländischen Roten Kreuz archiviert worden seien, befänden sich die Listen des zweiten Typs im Archiv des Niederländischen Instituts für Kriegsdokumentation NIOD.

 

Es gebe ferner einen dritten Listentyp. Diese Listen seien von Angestellten des am 17.Januar 1943 gegründeten Hilfsstandesamtes Westerbork getippt worden. Sie hätten den Zweck gehabt, die jeweiligen Einwohnermeldeämter der früheren Wohnorte der Deportierten über deren Abfahrt ins Ausland zu informieren, damit das niederländische Bevölkerungsregister entsprechend korrigiert werden konnte. Diese Listen seien entgegen den beiden anderen Typen nach dem letzten Wohnort geordnet gewesen; es seien ebenfalls Streichungen festzustellen, die aber nicht zwingend einen Schluss auf eine Rückstellung von der Deportation zuliessen. Es könne sich bei diesen Streichungen auch um - gegebenenfalls nach dem Krieg