Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam
Lfd.Nr.579a LG Aurich 26.06.1964 JuNSV Bd.XX S.296
Heinrich Himmler, mit der radikalen Vernichtung des Judentums in Osteuropa. Dieser - niemals schriftlich niedergelegte - Führerbefehl wurde den für seine Durchführung verantwortlichen Stellen nur stückweise bekanntgegeben.
Am 3.März 1941 fand im Oberkommando der Wehrmacht (OKW) zwischen Hitler, Himmler und Keitel eine Besprechung über Sondervollmachten statt, die der Reichsführer SS Himmler mit seinen Sonderformationen bei der Durchführung von Polizeiaktionen (sogenannten Bereinigungsaktionen) im rückwärtigen Armee- und Heeresgebiet erhalten sollte, wobei die Lösung der Judenfrage allerdings noch nicht erwähnt wurde. Generalfeldmarschall Keitel gab dann am 13.März 1941 seinen Oberkommandierenden bekannt, dass Hitler im Operationsgebiet des Heeres dem Reichsführer SS besondere Aufgaben erteilt habe, die sich aus dem endgültig auszutragenden Kampf zweier entgegengesetzter politischer Systeme ergäben, ohne dabei die nähere Aufgabe zu nennen, und dass Himmler im Rahmen dieser Aufgaben selbständig und in eigener Verantwortung handele.
Ferner sprach Hitler am 17.März 1941 nach einem Vortrag des Generalobersten Halder davon, dass die Führungsmaschinerie des russischen Heeres zerschlagen werden müsste. Die Anwendung brutaler Gewalt im grossrussischen Raum sei notwendig. Die Funktionäre müssen vernichtet werden, um die Bande des sowjetischen Reiches zu zerreissen. Am 28.April 1941 erging ein von Generalfeldmarschall von Brauchitsch unterzeichneter Geheimbefehl des Oberkommandos des Heeres, betreffend Regelung des Einsatzes der Sicherheitspolizei und des SD im Verband des Heeres, in welchem das Heer auf das Bestehen von Einsatzgruppen und deren Aufgaben im rückwärtigen Armeegebiet und im rückwärtigen Heeresgebiet, insbesondere auf deren Berechtigung, im Rahmen ihres Auftrages in eigener Verantwortung Exekutivmassnahmen gegenüber der Zivilbevölkerung zu treffen, hingewiesen wurde.
Um Schwierigkeiten aus dem Bereich der Wehrmachtsgerichtsbarkeit vorzubeugen und auch die Wehrmacht in die Vernichtung der politischen Gegner einzuschalten, erliess Adolf Hitler am 13.Mai 1941 folgenden als "Barbarossabefehl" bekannten Geheimerlass, der "im Auftrag" von Keitel unterzeichnet war (IMT Band XXXIV Seite 249 bis 254 - Doc.050 - C -):
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Ende Mai 1941 wurde zwischen dem OKW, vertreten durch den Generalquartiermeister General Wagner, und dem Reichsführer SS Himmler, vertreten durch den Chef der Sicherheitspolizei und des SD, Heydrich, eine Vereinbarung über die Tätigkeit der Einsatzgruppen im Operationsraum der Wehrmacht geschlossen, in der allerdings von der Vernichtung der jüdischen Rasse noch nicht die Rede gewesen sein soll (vgl. die Aussagen des SS-Brigadeführers Schellenberg, IMT Band IV Seite 415 bis 418, und des Generalfeldmarschalls Keitel, IMT Band X Seite 597 und 598). Ebenfalls im Mai 1941 fand in Zossen eine vom Generalquartiermeister General Wagner einberufene Besprechung der Ic-Offiziere der Heeresgruppen und der Armeen statt, bei der auch SS-Dienstgrade vertreten waren. Es wurde bekanntgegeben, dass im kommenden Ostfeldzug Einsatzgruppen und Einsatzkommandos den Heeresgruppen bzw. den Armeen zugeteilt werden würden, welche u.a. die Aufgabe haben würden, politische Persönlichkeiten, Material und Akten sicherzustellen und die Truppe zu schützen. Diese Einsatzgruppen und die Einsatzkommandos seien sachlich dem Reichssicherheitshauptamt und nur versorgungsmässig den Heeresverbänden unterstellt. Auch bei dieser Besprechung soll aber nicht erwähnt worden sein, dass die Einsatzgruppen und Einsatzkommandos insbesondere auch die Aufgabe hatten, sämtliche Juden einschliesslich der Frauen und Kinder zu vernichten.
Nach Beginn des Russlandfeldzuges wurde die im Osten bereits angelaufene "Endlösung", d.h. die Ausrottung der jüdischen Rasse, auf das gesamte deutsche Einflussgebiet in Europa ausgedehnt. Zu diesem Zweck schrieb der damalige Reichsmarschall Göring im Juli 1941 an den Chef der Sicherheitspolizei und des SD, SS-Gruppenführer Heydrich (IMT Band XXVI Seite 266 ff.):
"In Ergänzung der Ihnen bereits mit Erlass vom 24.1.1939 übertragenen
76 Text im Urteil Lfd.Nr.554, JuNSV Bd.XIX S.378 f.