Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.281

 

damit in deutschem Wehrdienst steht. Er erhält wie jeder Soldat einen täglichen Wehrsold. Weitere Vergütungen, wie Friedens- oder Kriegsbesoldung erhält er nicht. Auch wird von Seiten des Ausbildungslagers Trawniki für seine Familienangehörigen in keiner Weise gesorgt."

 

Weitere gleichartige Bescheinigungen lassen aufgrund ihrer Wortwahl jedoch eine stärkere Abgrenzung zu den Wehrmachtssoldaten erkennen.

 

Unter dem 13.November 1942 schrieb Stre.:

"Es wird hiermit bescheinigt, dass der Wachmann Demtschik, Isaak [...] sich seit dem 25.September 1941 im Ausbildungslager Trawniki, in Trawniki in deutschen Diensten befindet. Demczik erhält neben freier Kost, Kleidung und Unterkunft eine tägliche Löhnung von RM -,50."

Die gleiche Textpassage findet sich auch in einer Bescheinigung Stre.s vom 23.Januar 1943 für den Wachmann Alexander Kriwonoss.

 

Eine Bescheinigung vom 20.08.1943 trägt leicht abweichend folgenden Wortlaut:

"Es wird hiermit bescheinigt, dass die SS-Wachmänner Wietschyslaw und Eugen Sduntschuk [...] sich seit dem 16.Juni 1943 in den SS-Wachmannschaften [...] befinden und damit in deutschen Diensten stehen. Sie erhalten wie alle Soldaten einen täglichen Wehrsold. Weitere Vergütungen [...] erhalten sie nicht. [...]".

 

Für den Wachmann Zagraba wurden zwei Dienstbescheinigungen ausgestellt, die ebenfalls eine Zuordnung zu militärischen Verbänden im Kampfeinsatz nicht zulassen. Während die Bescheinigung vom 29.Juni 1944 beinhaltet, dass Zagraba "[...] im Verband der SS-Wachmannschaften [...] in deutschen Wehrdiensten gestanden" habe, ergibt sich aus der Bescheinigung vom 15.Mai 1944, dass Zagraba "[...] als Angehörige[r] der SS-Wachmannschaften [...] im deutschen Dienst steht". Eine Bezugnahme zu einem soldatischen Aufgabengebiet wird nicht hergestellt.

 

Die wirtschaftliche Angleichung der SS-Wachmänner aus Trawniki mit Soldaten der Wehrmacht oder den Angehörigen der Waffen-SS unter Beibehaltung der strukturellen Trennung aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche ergibt sich auch aus dem "Befehl" Globocniks vom 10.Mai 1943, welcher auszugsweise wie folgt lautet:

 

"Ab 1.5.1943 werden sämtliche Wachmannschaften des SS- und Polizeiführers im Distrikt Lublin wirtschaftlich genauso wie die Angehörigen der Waffen-SS abgefunden, d.h. sie erhalten Wehrsold als

Wachmann = SS-Schütze

Oberwachmann = SS-Sturmmann

Rottenwachmann = SS-Rottenführer

Gruppenwachmann = SS-Unterscharführer

Zugwachmann = SS-Oberscharführer

Oberzugwachmann = SS-Hauptscharführer

[...] Im Übrigen gelten verpflegungsmässig die gleichen Bestimmungen wie für die Angehörigen der Waffen-SS.

Bekleidungsmässig sind sämtliche Kommandos auf das Ausbildungslager Trawniki angewiesen. Die Wachmannschaften erhalten bis auf Weiteres schwarze bzw. erdgraue Uniformen. Die feldgraue Uniformierung ist vorgesehen. Dienstgradabzeichen ändern sich nicht. [...].

Für die Beförderung der Wachmannschaften sind sinngemäss die Beförderungsbestimmungen der Waffen-SS anzuwenden. Beförderungen werden nur durch mich ausgesprochen. [...]"