Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.254

 

(OSI) genannte Abteilung des US-amerikanischen Justizministeriums im August 1977 Ermittlungen gegen den Angeklagten ein.

 

Sie führten zunächst zu einem Verfahren vor dem US District Court of Ohio, das am 23.Juni 1981 mit dem Entzug der US-Staatsbürgerschaft endete, weil das Gericht zu der Überzeugung kam, dass der Angeklagte der als "Iwan der Schreckliche" bekannt gewordene Wachmann aus dem Vernichtungslager Treblinka sei. Rechtsmittel hiergegen blieben erfolglos.

 

In einem parallel laufenden Abschiebungsverfahren beschloss das Executive Office of Immigration Review des US-Justizministeriums am 23.Mai 1984 die Abschiebung (deportation) des Angeklagten in die UdSSR.

 

2. Verfahren in Israel

 

Nach ersten Ermittlungen im Rechtshilfeweg in Israel leiteten auch die israelischen Strafverfolgungsbehörden ein Verfahren gegen den Angeklagten ein.

 

a) Auf Betreiben des Staates Israel und dessen förmliches Auslieferungsersuchen vom 31.Oktober 1983 bewilligte der District Court of Ohio am 15.April 1985 wegen der Tätigkeit des Angeklagten als Wachmann im Vernichtungslager Treblinka die Auslieferung. Auf Grund dessen befand sich der Angeklagte ab dem 18.April 1985 in Auslieferungshaft. Die Überstellung nach Israel erfolgte am 27.Februar 1986, wo er sich ab dem

28.Februar 1986 in Untersuchungshaft befand.

 

b) Am 29.September 1986 erhob die Staatsanwaltschaft in Jerusalem Anklage gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs, als Wachmann im Vernichtungslager Treblinka tätig und dort für den Betrieb des Motors, der die Abgase in die Gaskammern leitete, verantwortlich gewesen zu sein, zudem ungeheuerliche Grausamkeiten gegen die gefangenen Juden vollbracht zu haben.

 

c) Am 16.Februar 1987 begann die Hauptverhandlung des Bezirksgerichts Jerusalem gegen den Angeklagten. Sie endete am 18.April 1988 mit der Verurteilung des Angeklagten zum Tode gem. §§1 (a) und 2 (f) des Strafgesetzbuchs gegen Nazis und Nazi-Kollaborateure sowie §300 des Strafgesetzbuchs 1977 wegen Verbrechen gegen das jüdische Volk, Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Das Bezirksgericht sah die Anklagevorwürfe als erwiesen an.

 

d) Auf die hiergegen eingelegte Berufung begann das Verfahren vor dem Israelischen Obersten Gerichtshof.

 

Nach umfangreicher Einführung neuer Urkunden, die darauf hindeuteten, dass es sich bei "Iwan dem Schrecklichen" in Treblinka um einen Iwan Martschenko handelte, und dass auch vieles darauf hindeutete, dass der Angeklagte Wachmann in Sobibor gewesen sein könnte, vermochte sich dieses Gericht nicht mehr davon zu überzeugen, dass der Angeklagte wegen einer Wachmanntätigkeit im Vernichtungslager Treblinka verurteilt werden könnte. Das Gericht liess offen, ob auf Grund der Auslieferungsbewilligung der USA eine Verurteilung wegen des von der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren erhobenen Vorwurfs, der Angeklagte sei Wachmann im Vernichtungslager Sobibor gewesen, und auf den Antrag, ihn nunmehr deshalb zu verurteilen, in diesem Verfahren überhaupt rechtlich zulässig sei. Jedenfalls scheide - so das Berufungsgericht - eine Verurteilung wegen dieses Vorwurfs gem. Art.216 der israelischen Strafprozessordnung aus, weil der Angeklagte sich gegen diesen Vorwurf nicht ausreichend habe verteidigen können. Der Oberste Gerichtshof sprach den Angeklagten daher am 29.Juli 1993 frei und überliess der Staatsanwaltschaft die Entscheidung darüber, ob sie gegen den Angeklagten ein neues Verfahren einleiten wolle.