Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.249

 

1942 oder Winter 1942/1943 wurde der Angeklagte als Wachmann in das Konzentrationslager Lublin-Majdanek versetzt.

 

2. Der Angeklagte in Sobibor

 

Am 26.März 1943 kommandierte die Leitung des Ausbildungslagers Trawniki den Angeklagten zusammen mit 83 anderen Trawniki-Männern ins Vernichtungslager Sobibor ab. Dort tat er bis zum September 1943 Dienst. Er war - ebenso wie alle anderen Trawniki-Männer - schichtweise als Wachmann und damit rundum auf allen Positionen tätig. Er war sowohl bei der Aussensicherung des Lagers auf einem Wachturm postiert wie auch mit seinem Zug bei der Ankunft von Transporten an der Rampe, wo er dafür sorgte, dass die Juden keinen Widerstand leisteten und keine Fluchtversuche unternahmen und schliesslich ins "Lager II" sowie von da ins "Lager III" geschleust wurden.

 

Gleichgültig, auf welchem Posten er tätig war, sorgte er zusammen mit den anderen Trawniki-Männern dafür, dass die Opfer, die in der Zeit von Anfang April 1943 bis Ende Juli 1943 in Sobibor ankamen, keine Möglichkeit zur Flucht hatten und ungehindert der Tötung in den Gaskammern oder durch Erschiessen zugeführt werden konnten.

 

Der Angeklagte hatte wie alle anderen Trawniki-Männer während der Dauer seines Aufenthalts im Vernichtungslager Sobibor die Möglichkeit, während eines Ausgangs zu flüchten und sich über den Bug zu Partisanengruppen in der Ukraine, oder auch nur zu Partisanengruppen in der Umgebung von Chelm und Sobibor durchzuschlagen oder bei der ländlichen Bevölkerung unterzutauchen.

 

3. Kenntnis des Angeklagten

 

Ebenso wie alle Trawniki-Männer erfuhr der Angeklagte schon aus Erzählungen seiner Kameraden davon, dass das Lager Sobibor, zu dem er abkommandiert werden sollte, ein Vernichtungslager war. Er wusste auf Grund der ihm bei seiner Ankunft im Vernichtungslager Sobibor zugewiesenen Aufgaben, was bei einem ankommenden Zug mit jüdischen Häftlingen zu tun sei, dass dieses Lager ausschliesslich dazu diente, massenhaft Juden, die aus anderen Lagern, aus Ghettos oder aus den von Deutschland besetzten Gebieten hierher transportiert wurden, durch Vergasung zu ermorden. Wie alle anderen sah er den Feuerschein und roch den Gestank verbrannten Fleisches.

 

Der Angeklagte kannte zwar nicht die genaue Zahl der Opfer, konnte sich aber aus der Anzahl einfahrender Waggons und der Personen, die aus einem Waggon ausstiegen oder herausgebracht wurden, eine ungefähre Vorstellung von der Zahl der Opfer machen. Selbst wenn er zum Zeitpunkt eines Transports auf einem der Rampe entfernten Wachturm Dienst tat oder mit seinem Zug in Bereitschaft lag, war ihm eine solche Schätzung möglich.

 

Er wusste, dass bei Ankunft eines Transports bis hin zur Vergasung und Verbrennung der Juden der Vorgang wie am Fliessband ablaufen musste, und die Tätigkeit eines jeden einzelnen wie ein Rädchen im Uhrwerk aufeinander abgestimmt war, somit jeder auf seinem Posten durch seine Wachtätigkeit der Tötung aller mit einem Transport Angekommenen - von den wenigen als Arbeitshäftlinge Aussortierten abgesehen - beitrug. Er fand sich damit ab.

 

Der Angeklagte wusste, auf welche Weise die Juden zu Tode kamen. Er kannte die Umstände, unten denen sie in die Gaskammer getrieben wurden, nackt und erniedrigt, und - bei nicht sofortigem Befolgen der Befehle - geschlagen, nahm dies aber hin. Auch wenn er die Vorgänge, die sich im Inneren der Gaskammern abspielten, nicht im einzelnen kannte, so war ihm aber bekannt, dass die Juden in diesen Kammern zusammengepfercht ihren Tod