Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.247

 

die verschiedenen Posten. An Tagen, an denen ein Deportationszug im Lager eintraf, durfte kein Angehöriger der Wachmannschaften das Lager verlassen; alle wurden entweder direkt bei der Abwicklung eines Transportdurchgangs eingesetzt oder standen für solche Einsätze in Rufbereitschaft.

 

b) Kenntnis der Vorgänge

 

Allen Trawniki-Männern, die in einem Vernichtungslager Dienst taten, war klar, dass sie an der massenhaften grausamen Ermordung mehrerer tausend jüdischer Menschen mitwirkten.

 

Noch im Ausbildungslager Trawniki erfuhren die Wachleute aus Erzählungen von Kameraden, dass es sich bei Sobibor, Treblinka und Belzec um "Todeslager" handelte. Jeder im Lager ankommende Trawniki-Mann sah den Feuerschein der Verbrennung der Leichen und roch den Gestank verbrannten Fleisches, der sich über die gesamte Gegend verbreitete.

 

Auf Grund der erfolgten Anordnungen darüber, was bei Ankunft eines Zuges zu tun war, wusste jeder Wachmann, dass er Teil eines eingespielten Apparates war, der nichts anderes bezweckte als die möglichst effiziente Ermordung einer grossen Zahl von Menschen.

 

Den Trawniki-Männern war klar, dass ihre schwarzen Uniformen und ihre Bewaffnung dazu dienten, Gedanken an Widerstand gar nicht erst aufkommen zu lassen. Wo sich Widerstand zeigte, setzten sie ihre Gewehrkolben oder Prügel ein, um diesen zu brechen. Einzelner Befehle bedurfte es nicht, weil die Trawniki-Männer schon im Ausbildungslager und bei späteren Ghetto-Räumungen gelernt hatten, dass ihre Aufgabe darin bestand, Widerstand zu ersticken und Flüchtige zu erschiessen.

 

Jeder von ihnen kannte die teilweise barbarische Behandlung der Juden durch die im Lager tätigen SS-Leute, die auf nichts und niemanden Rücksicht zu nehmen hatten, und durch die viele Arbeitshäftlinge entweder gleich zu Tode kamen oder derart arbeitsunfähig waren, dass sie im "Lazarett" erschossen wurden. Ebenso bekamen es die Trawniki-Männer mit, dass Juden als Arbeitshäftlinge aus Transporten ausgesondert wurden, weil sie andere, die im Lager wegen Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Willkür der SS- und Polizeileute ermordet worden waren, ersetzen mussten.

 

c) Bewusstsein der Rechtswidrigkeit

 

Den Trawniki-Männern war bewusst, dass die Menschen alleine deshalb umgebracht wurden, weil sie Juden waren, dass die massenhafte Tötung unbewaffneter Männer und Frauen, von Greisen und Kindern, gleich wo sie herkamen, durch kein Gesetz gerechtfertigt war, und auch nicht alleine deshalb gerechtfertigt und daher verbindlich sein konnte, weil es ihnen von den SS- und Polizeileuten im Lager befohlen wurde, oder weil diese wiederum ihre Befehle von höheren Dienststellen des Deutschen Reichs bekamen.

 

d) Fluchtmöglichkeit

 

Den Trawniki-Männern war bewusst, dass sie sich der Ermordung wehrloser Menschen durch Flucht aus dem Lager entziehen konnten und in der Umgebung mit der gemischt polnisch-ukrainisch-sprachigen Bevölkerung und in dort operierenden Partisanengruppen Unterschlupf finden konnten, wenn sie den Fahndungsmassnahmen der Polizei entgangen sein würden. Dies wussten sie auf Grund ihrer Kontakte mit der Bevölkerung während ihre Ausgänge. Von den Aktivitäten der Partisanen wussten sie schon deshalb, weil die Aussenbewachung das Lager auch gegen mögliche Partisanenangriffe sichern sollte.