Justiz und NS-Verbrechen Bd.XLIX

Verfahren Nr.920 - 924 (2002 - 2012), 880 (Erratum), 950 - 959 (1945 - 1960; Nachtragsverfahren)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.924 LG München II 12.05.2011 JuNSV Bd.XLIX S.227

 

Lfd.Nr.924    LG München II    12.05.2011    JuNSV Bd.XLIX S.233

 

6. Einrichtung der Vernichtungslager

 

Schon im November 1941 wurde mit der Errichtung des Vernichtungslagers bei Belzec im Distrikt Lublin nahe Galizien begonnen. Es diente als Vorbild für die weiteren Vernichtungslager. Sobibor, ebenfalls im Distrikt Lublin gelegen, wurde im April 1942 fertiggestellt. Treblinka im Distrikt Warschau war ab Juli 1942 einsatzbereit 96. Alle diese Lager zeichneten sich durch ihre Abgeschiedenheit und guten Zugang zu Bahnlinien aus.

 

Alle drei Lager wurden nach demselben Prinzip fast baugleich errichtet und waren darauf ausgerichtet, die Juden aus den ankommende Zügen in einer fabrikmässig zu bezeichnenden Art und Weise durch das Lager bis zu den Gaskammern durchzuschleusen, wo sie getötet und ihre Leichen anschliessend verbrannt wurden. Parallel dazu lief die Sammlung und Sortierung sämtlicher Habe, Wertgegenstände, Kleidung, Haare, Goldzähne, deren buchhalterische Erfassung und deren Versand zur Verwertung in Fabriken.

 

Als "Inspekteur der Sonderkommandos Einsatz Reinhardt" fungierte Christian Wirth, zugleich der erste Kommandant des Vernichtungslagers Belzec. Er koordinierte die Bauten, den inneren Lagerbetrieb und die Personalführung.

 

Der personelle und organisatorische Aufbau war bei allen drei Vernichtungslagern - trotz ihrer unterschiedlichen Grösse - identisch. Zum Zweck der Geheimhaltung musste die Aktion mit einem möglichst geringen Personalaufwand umgesetzt werden. Belzec, Sobibor und Treblinka wurden von insgesamt ca. 100 SS-Angehörigen betrieben, die direkt dem SS- und Polizeiführer unterstellt waren. Sie stammten zum grössten Teil aus der sog. "Aktion T4"; unter diesem, von der Adresse Tiergartenstrasse 4 (Kanzlei des Führers) in Berlin abgeleiteten Tarnnamen war die im Sommer 1941 eingestellte Aktion zur Ermordung Geisteskranker geführt worden. Es handelte sich um Angehörige sowohl der SS wie auch der Polizei, die nicht unbedingt Mitglieder der SS waren. Damit sie im Ausland tätig werden konnten, erhielten sie SS-Uniformen und SS-Dienstgrade, jedoch ohne SS-Runen auf den Kragenspiegeln. Sie gehörten dem sog. "Gefolge der SS" an, das der SS- und Polizeigerichtsbarkeit unterstand.

 

Aus Angst vor drohenden Protesten im In- und Ausland wurde das SS- und Polizeipersonal zur strengen Geheimhaltung verpflichtet und dahin belehrt, dass ihnen verboten war, Personen, die ausserhalb des Kreises der Mitarbeiter im "Einsatz Reinhardt" stehen, irgendwelche Mitteilungen über den Verlauf, die Abwicklung oder die Vorkommnisse bei der Judenumsiedlung mündlich oder schriftlich zukommen zu lassen.

 

Mit der Inbetriebnahme der Lager wurden die SS- und Polizeikräfte auf die Lager verteilt. Jedes der drei Lager unterstand einem Kommandanten. Die Organisation der Vernichtungslager und der technische Ablauf der Tötungen waren in allen Lagern einheitlich. Alle Vernichtungslager waren in vier Bereiche aufgeteilt: den Bereich für das Personal (Vorlager), den Lagerbereich, in dem die jüdischen Arbeitshäftlinge untergebracht waren (Lager I), den Ankunftsbereich für Transporte (Rampe und Lager II), und den abgetrennten Lagerbereich mit den Gaskammern und den Verbrennungsgruben (Lager III).

 

Der Ablauf des Geschehens bei Eintreffen eines Deportationszuges war industriell organisiert: Jeder sprang da ein, wo er gerade benötigt wurde. Bei dem Entladen der Transporte war jeder Angehörige des Stammpersonals eingesetzt. Selbst der "Empfang" der Opfer, bei

 

96Die in diesen Vernichtungslagern verübten Tötungsverbrechen waren in der BRD Gegenstand folgender Verfahren: Belzec Lfd.Nr.585 und 833, Sobibor Lfd.Nr.212, 233, 641, 642, 746, 833, 885 und 897, Treblinka 270, 596, 746, 761, 833 und 875.