Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam
Lfd.Nr.923b BGH 01.12.2010 JuNSV Bd.XLIX S.220
2 StR 420/10
Beschluss
vom 1.Dezember 2010
in der Strafsache gegen
den Rentner Heinrich Boere, geboren am 27.09.1921 in Eschweiler, ledig, wohnhaft 52249 Eschweiler,
wegen Mordes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1.Dezember 2010 gemäss §349 Abs.2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23.März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge eines Verstosses gegen das Verbot der Doppelbestrafung gemäss Art.54 des Schengener Durchführungsabkommens (ABl.EG 2000 L 239/219) in Verbindung mit Art.50 der durch den Vertrag von Lissabon am 1.Dezember 2009 in Kraft getretenen Charta der Grundrechte (BGBl. II S.1223) ist nicht begründet. Der Senat schliesst sich - auch zur Frage einer Vorlagepflicht an den EuGH - den diesbezüglichen Rechtsausführungen des 1. Strafsenates des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 25.Oktober 2010 - 1 StR 57/10 87 an.
87 Siehe Lfd.Nr.922b.