Justiz und NS-Verbrechen Bd.I

Verfahren Nr.001 - 034 (1945 - 1947)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.012b OLG Kiel 26.03.1947 JuNSV Bd.I S.196

 

Lfd.Nr.012b    OLG Kiel    26.03.1947    JuNSV Bd.I S.199

 

1. Die Völkerrechtswidrigkeit des Krieges beseitigt hier nicht die Rechtmässigkeit der Amtsausübung des Vollzugsbeamten:

 

Die Revision meint, weil der Krieg völkerrechtswidrig war, seien auch alle Durchführungshandlungen nach deutschem Recht rechtswidrig. Das ist unrichtig: Zu Gunsten des Angeklagten muss ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass der Krieg 1939 völkerrechtswidrig war, weil er gegen den Kellogg-Pakt von 1928, den Deutsch-Polnischen Nichtangriffspakt und andere völkerrechtliche Abmachungen verstiess. Aber in der Völkerrechtswissenschaft ist von jeher anerkannt, dass auch der völkerrechtswidrige Krieg ein Krieg im völkerrechtlichen Sinne bleibt und die Rechtsfolgen eines Krieges nach sich zieht. Der Krieg ist eben ein Tatbestand, der Rechtsfolgen auslöst. Der völkerrechtswidrige Krieg unterliegt trotz des Bruchs völkerrechtlicher Abmachungen den Kriegsregeln. Nach dem Recht aller zivilisierter Völker gewährt aber das Kriegsrecht einen Rechtfertigungsgrund für die einzelnen kriegerischen Handlungen. In Deutschland und im Völkerrecht ist stets anerkannt, dass das Kriegsrecht die von dem Soldaten im Kriege begangene Tat der Tötung oder Verletzung des Gegners, der Zerstörung und Wegnahme von Sachen rechtmässig werden lässt, wenn sie unter Achtung der Kriegsgesetze und Kriegsgebräuche durch einen Kriegführenden erfolgt (Leipziger Kommentar 4.Aufl. Einleitung S.9/10; 5.Aufl. S.52/53; Arndt, Wehrmachtsstrafrecht S.23 u.a.).

 

Der Bruch völkerrechtlicher Abmachungen durch völkerrechtswidriges Delikt begründet grundsätzlich nur eine Haftung der Staaten und nicht der Einzelpersonen, denn nur Staaten sind Subjekte des Völkerrechts. Der einzelne Staatsangehörige wird nur durch sein Landesrecht berechtigt und verpflichtet. Die Folge von Völkerrechtswidrigkeiten ist grundsätzlich nach Völkerrecht nur eine Schadensersatzpflicht des Staates, wie insbesondere in der Haager Landkriegsordnung und im Kellogg-Pakt anerkannt ist. Nach Artikel 4 der Weimarer Verfassung gelten die anerkannten Regeln des Völkerrechts als bindende Bestandteile des deutschen Rechts, und Bestandteil des Völkerrechts ist auch der Grundsatz, dass der völkerrechtswidrige Krieg dem Kriegsrecht unterliegt und kriegerische Handlungen des Einzelnen rechtmässig bleiben.

 

Diese Grundsätze sind allerdings gelegentlich durchbrochen worden. In Artikel 227 des Versailler Vertrages wurde eine Bestrafung des deutschen Kaisers wegen Verletzung internationaler Gesetze und der Heiligkeit der Verträge verlangt. Nach dem Statut des Internationalen Gerichtshofes und dem Nürnberger Urteil von 1946 sind deutsche Staatsorgane wegen Planung und Führung von Angriffskriegen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Damit wurde von dem bisher geltenden völkerrechtlichen Grundsatz abgewichen, dass durch Handlungen der Staatsorgane nur der Staat berechtigt und verpflichtet wird und dass Völkerrechtsnormen keine unmittelbare Wirkung auf die einzelnen Staatsangehörigen haben. Diese Ausnahmen einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Einzelpersonen auf Grund des Völkerrechts stützen sich aber auf ausdrückliche Ausnahmebestimmungen und können nicht verallgemeinert werden, zumal sie Strafgesetze mit rückwirkender Kraft sind. Es bleibt trotz dieser Ausnahme bei dem Grundsatz, dass der völkerrechtswidrige Krieg für den Einzelnen dem Kriegsrecht unterliegt.

 

Dieser Grundsatz ist im übrigen auch ausdrücklich von der Besatzungsmacht anerkannt: Nach dem Status des Internationalen Gerichtshofes und dem Nürnberger Urteil von 1946 werden als Kriegsverbrechen nur diejenigen Handlungen bezeichnet, die unter Bruch des Kriegsrechts oder der Kriegsbräuche begangen und durch militärische Notwendigkeiten nicht gedeckt sind. So lautet auch die gesetzliche Begriffsbestimmung des Kriegsverbrechens in der Verordnung der Britischen Kontrollkommission Nr.69, die zur Ausführung des Nürnberger Urteils erlassen ist. Ähnlich lautet die Bestimmung in Artikel 228 des Versailler Vertrages über die Bestrafung deutscher Kriegsverbrecher des ersten Weltkrieges. Schliesslich ist in Artikel V der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr.1 als wirksame Verteidigung ausdrücklich anerkannt, dass die Tat in rechtmässiger Kriegführung durch eine Person begangen sei, die rechtmässig als Kriegführender (und nicht als Freischärler) gilt.