Justiz und NS-Verbrechen Bd.I

Verfahren Nr.001 - 034 (1945 - 1947)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

> zum Inhaltsverzeichnis

Lfd.Nr.012a LG Lübeck 23.12.1946 JuNSV Bd.I S.189

 

Lfd.Nr.012a    LG Lübeck    23.12.1946    JuNSV Bd.I S.195

 

Schicksal des Angeklagten unschuldigen Menschen, der sich durchaus ruhig und sachlich verhielt und nur seine Pflicht als Beamter tat, dauernden schweren körperlichen Schaden zugefügt hat. In Anbetracht dessen und im Interesse allgemein des Schutzes der Polizeibeamten durfte die Strafe nicht ganz unbedeutend sein. Die Strafkammer hält eine Gefängnisstrafe von 5 Monaten als Sühne für die Tat für erforderlich und ausreichend. Da der Angeklagte von vornherein voll geständig war, ist ihm die erlittene Untersuchungshaft gemäss §60 StGB auf die erkannte Strafe angerechnet worden.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus §465 StPO.