Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXXVI

Verfahren Nr.758 - 767 (1971 - 1972)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

> zum Inhaltsverzeichnis

Lfd.Nr.758 LG Kiel 02.08.1971 JuNSV Bd.XXXVI S.5

 

Lfd.Nr.758    LG Kiel    02.08.1971    JuNSV Bd.XXXVI S.19

 

Diese Richtlinien lauten u.a. wie folgt:

 

"Geheim!

 

Richtlinien für die Räumung von Justizvollzugsanstalten im Rahmen der Freimachung bedrohter Reichsgebiete.

 

Die Räumung der Justizvollzugsanstalten feindbedrohter Gebiete betrifft neben den Generalstaatsanwälten der freizumachenden Gebiete ebensosehr auch die Generalstaatsanwälte der Aufnahme- und Durchgangsgebiete, sofern sich nicht die Freimachung auf Verlegungen innerhalb eines Oberlandesgerichts beschränken kann. Die reibungslose Durchführung der Räumungsmassnahmen ist daher von der engen Zusammenarbeit der beteiligten Generalstaatsanwälte abhängig, die sich umgehend miteinander wegen der zu treffenden Massnahmen in Verbindung setzen und die für ihre Massnahmen erforderlichen Unterlagen wechselseitig austauschen müssen. Die einzelnen Räumungsmassnahmen selbst müssen wegen der erforderlichen Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und der notwendigen Zusammenarbeit mit den örtlichen Verwaltungs- und Parteidienststellen weitgehendst der persönlichen Initiative der beteiligten Generalstaatsanwälten überlassen werden. Diese Richtlinien können nur Fingerzeige geben."

 

I. Freimachungsgebiet.

 

1. Allgemeine Organisationsfragen.

 

Die Freimachung feindbedrohter Gebiete liegt in den Händen der Reichsverteidigungskommissare. Sie bedienen sich hierbei der nachgeordneten Verwaltungs- und Parteidienststellen (Landrat, Oberbürgermeister, Kreisleiter). Der Generalstaatsanwalt des Freimachungsgebietes und die von ihm mit der Freimachung der Vollzugsanstalten örtlich Beauftragten haben daher umgehend mit dem zuständigen Reichsverteidigungskommissar und dessen nachgeordneten örtlichen Dienststellen Fühlung aufzunehmen und diese laufend aufrecht zu erhalten. Sie haben mit ihnen gemeinsam die für die Räumung der Vollzugsanstalten notwendigen Massnahmen festzulegen und ihre rechtzeitige Durchführung sicherzustellen. ...

 

7. Generalfreimachungsplan.

 

Von dem Generalstaatsanwalt des Freimachungsgebietes sind unter Berücksichtigung der getroffenen Vereinbarungen Verantwortliche für die Durchführung der einzelnen Massnahmen zu bestimmen, ein Generalplan für die Freimachung festzulegen, Richtlinien für die Durchführung der einzelnen Massnahmen aufzustellen und Art und Weise der wechselseitigen Benachrichtigungen unter genauer Festlegung der Tatsachen, von denen und des Zeitpunktes, zu welchem Nachricht zu geben ist, anzuordnen.

 

8. Einzelpläne.

 

Nach den von dem Generalstaatsanwalt erlassenen Richtlinien sind sodann zweckmässigerweise von den einzelnen örtlichen Beauftragten auf den Grundplan abgestimmte Einzelfreimachungspläne aufzustellen, die alle Einzelheiten genau festzulegen haben.