Justiz und NS-Verbrechen Bd.I

Verfahren Nr.001 - 034 (1945 - 1947)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

> zum Inhaltsverzeichnis

Lfd.Nr.011b OLG Frankfurt/M. 12.08.1947 JuNSV Bd.I S.166

 

Lfd.Nr.011b    OLG Frankfurt/M.    12.08.1947    JuNSV Bd.I S.186

 

des Art.II 4 KRG 10 zu einer Strafmilderung führen kann.

 

Auch die Gesamtstrafenbildung ist offensichtlich nicht durch den gerügten Widerspruch in der Begründung beeinflusst worden. Die Strafkammer hat die Gesamtstrafe nach §74 StGB durch Erhöhung einer der (gleich hohen) Einsatzstrafen von 3 Jahren Zuchthaus auf 8 Jahre Zuchthaus bemessen. Es handelt sich um mindestens 50 Einzelfälle. Auf dieser sehr grossen Zahl von Einzelfällen beruht es offenbar, dass die Strafkammer die Gesamtstrafe nicht durch eine nur geringfügige Erhöhung einer Einsatzstrafe gebildet, sondern auf 8 Jahre Zuchthaus festgesetzt hat. Dies ist nicht zu beanstanden.

Der zeitweilige Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist nach §32 StGB gerechtfertigt.

 

Die Revision der Angeklagten erweist sich sonach in vollem Umfang als unbegründet. Kostenentscheidung nach §473 StPO.