Justiz und NS-Verbrechen Bd.XVIII

Verfahren Nr.523 - 546 (1961 - 1963)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.527b BGH 24.07.1962 JuNSV Bd.XVIII S.169

 

Lfd.Nr.527b    BGH    24.07.1962    JuNSV Bd.XVIII S.171

 

Was die Revision ausserdem geltend macht, geht über Angriffe gegen die Beweiswürdigung nicht hinaus. Das Schwurgericht hat nicht verkannt, dass sehr ernste und gewichtige Beweisanzeichen für die Schuld der Angeklagten sprachen. Dass es angesichts der besonders gestalteten Sachlage und der Länge der inzwischen verstrichenen Zeit letzte Zweifel nicht überwinden konnte und deshalb zum Freispruch kam, liegt im Bereich der ausschliesslichen Verantwortung des Tatrichters, und schliesst ein Eingreifen des Revisionsgerichts aus (vgl. BGHSt. 10, 208).

 

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft.

Der Senat sah keine Veranlassung, von der Befugnis des §473 Abs.1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.