Justiz und NS-Verbrechen Bd.XVIII

Verfahren Nr.523 - 546 (1961 - 1963)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.527a LG Trier 20.12.1961 JuNSV Bd.XVIII S.135

 

Lfd.Nr.527a    LG Trier    20.12.1961    JuNSV Bd.XVIII S.144

 

Kommandosache" gekennzeichneten Erlass an die Oberkommandos des Heeres und der Luftwaffe, der die "Richtlinien über die Behandlung politischer Kommissare" enthielt. In diesen Richtlinien heisst es u.a.:

Im Kampf gegen den Bolschewismus ist mit einem Verhalten des Feindes nach den Grundsätzen der Menschlichkeit oder des Völkerrechts nicht zu rechnen. Insbesondere ist von den politischen Kommissaren aller Art als den eigentlichen Trägern des Widerstandes eine hasserfüllte, grausame und unmenschliche Behandlung unserer Gefangenen zu erwarten.

Die Truppe muss sich bewusst sein:

1. In diesem Kampfe ist Schonung und völkerrechtliche Rücksichtnahme diesen Elementen gegenüber falsch. Sie sind eine Gefahr für die eigene Sicherheit und die schnelle Befriedung der eroberten Gebiete.

2. Die Urheber barbarisch asiatischer Kampfmethoden sind die politischen Kommissare. Gegen diese muss daher sofort und ohne weiteres mit aller Schärfe vorgegangen werden.

Sie sind daher, wenn im Kampf oder Widerstand ergriffen, grundsätzlich sofort mit der Waffe zu erledigen.

Im übrigen gelten folgende Bestimmungen:

 

I. Operationsgebiet

1. ...

2. Politische Kommissare als Organe der feindlichen Truppen sind kenntlich an besonderen Abzeichen - roter Stern mit goldenem eingewebten Hammer und Sichel auf den Ärmeln -. Sie sind aus den Kriegsgefangenen sofort, d.h. noch auf dem Gefechtsfelde, abzusondern. Dies ist notwendig, um ihnen jede Einflussmöglichkeit auf die gefangenen Soldaten zu nehmen. Diese Kommissare werden nicht als Soldaten anerkannt; der für Kriegsgefangene völkerrechtlich geltende Schutz findet auf sie keine Anwendung. Sie sind nach durchgeführter Absonderung zu erledigen.

3. ...

4. In den Fällen zu 1 und 2 ist eine kurze Meldung über den Vorfall zu richten:

a. von den einer Division unterstellten Truppen an die Division (Ic),

b. ...

5. ...

II. Im rückwärtigen Heeresgebiet

Kommissare, die im rückwärtigen Heeresgebiet wegen zweifelhaften Verhaltens ergriffen werden, sind an die Einsatzgruppen bzw. Einsatzkommandos der Sicherheitspolizei (SD) abzugeben.

III. Beschränkung der Kriegs- und Standgerichte

Die Kriegsgerichte und die Standgerichte der Regiments-usw.-Kommandeure dürfen mit der Durchführung der Massnahmen nach I. und II. nicht betraut werden.

Nach ausdrücklicher Weisung des OKW war dieser Erlass schriftlich nur bis zu den Oberbefehlshabern der Armeen und Luftflotten, den nachgeordneten Kommandeuren lediglich mündlich bekanntzugeben.

Am 8.Juni 1941 gab der Oberbefehlshaber des Heeres den vorstehenden Erlass des OKW den höchsten Truppenbefehlshabern mit folgendem Zusatz bekannt:

Zu I Ziffer 1:

...

Zu I Ziffer 2:

Die Erledigung der politischen Kommissare bei der Truppe hat nach ihrer Absonderung ausserhalb der eigentlichen Kampfzone unauffällig auf Befehl eines Offiziers zu erfolgen.

 

Es zeigte sich indes bald, dass die Truppenführer des Heeres dem "Kommissarbefehl"