Justiz und NS-Verbrechen Bd.XVIII

Verfahren Nr.523 - 546 (1961 - 1963)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.527a LG Trier 20.12.1961 JuNSV Bd.XVIII S.135

 

Lfd.Nr.527a    LG Trier    20.12.1961    JuNSV Bd.XVIII S.135

 

5 Ks 4/61

 

Im Namen des Volkes

 

 

In der Strafsache gegen 24

 

1. den Maurermeister B., geb. am 16.Oktober 1909 in Plankstadt, Landkreis Mannheim, wohnhaft daselbst, verheiratet, deutscher Staatsangehörigkeit, vorbestraft, in dieser Sache seit dem 28.6.1961 in Untersuchungshaft in der Haftanstalt in Trier,

2. den Zahnarzt F., geb. am 1.September 1912 in Mannheim, wohnhaft in Moosburg/Oberbayern, verheiratet, deutscher Staatsangehörigkeit, nicht vorbestraft, in dieser Sache in Untersuchungshaft vom 1. bis 3.7.1961 und erneut seit dem 7.7.1961, zur Zeit im Strafgefängnis in Wittlich,

 

wegen Beihilfe zum Mord,

 

hat das Schwurgericht bei dem Landgericht in Trier in der Hauptverhandlung vom 6., 7., 8., 11., 12., 13., 15., 18. und 20.Dezember 1961 für Recht erkannt:

 

Die Angeklagten B. und F. werden auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

 

 

GRÜNDE

 

I.

 

Den Angeklagten wird nach Anklage und Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, sich im September 1941 im SS-Sonderlager Hinzert bei Hermeskeil der Beihilfe zum Mord an 70 russischen Kriegsgefangenen schuldig gemacht zu haben.

Die Angeklagten konnten nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung der ihnen zum Vorwurf gemachten Straftaten nicht überführt werden.

Die Hauptverhandlung hat auf Grund der Einlassung der Angeklagten, der Bekundungen der vernommenen Zeugen und Sachverständigen, der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Akten, Urkunden, Skizzen sowie Fotokopien und Textwiedergaben von Originalurkunden zur Feststellung folgenden Sachverhalts geführt:

 

Der Angeklagte B. ist am 16.Oktober 1909 in Plankstadt, Landkreis Mannheim, geboren. Sein Vater war dort als Maurermeister tätig. Der Angeklagte besuchte acht Jahre die Volksschule. Seine Leistungen waren mittelmässig. Danach erlernte er das Maurerhandwerk. Nachdem er die Gesellenprüfung abgelegt hatte, arbeitete er bei verschiedenen Firmen als Maurergeselle. 1935 bestand er die Meisterprüfung und trat in das väterliche Baugeschäft ein.

Der Angeklagte war in seiner Jugend Mitglied des katholischen Sportverbandes DJK.

Im Jahre 1935 wurde er Anwärter bei der allgemeinen SS. Er will ihr deshalb beigetreten sein, weil ihm ein Sturmführer bedeutet habe, "es sei an der Zeit" in eine NS-Formation einzutreten, im übrigen auch deshalb, weil er sich hierdurch einen wirtschaftlichen Rückhalt versprochen habe. Als Mitglied der SS wurde er 1939 rückwirkend auf das Jahr 1937 in die NSDAP aufgenommen. Auch nach seinem Eintritt in die SS stand er öffentlich zu seinem katholischen Glauben. Er besuchte die Kirche regelmässig, nahm an der Fronleichnamsprozession teil und hielt die bisherige Verbindung zum Pfarrer seines Heimatortes aufrecht.

Im Jahre 1936 absolvierte der Angeklagte mehrere militärische Übungen bei der Wehrmacht

 

24 Hins. beider Angeklagten rechtskräftig durch Urteil des BGH vom 24.7.1962, 1 StR 272/62, Lfd.Nr.527b.