Justiz und NS-Verbrechen Bd.XVIII

Verfahren Nr.523 - 546 (1961 - 1963)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.526b BGH 28.05.1963 JuNSV Bd.XVIII S.127

 

Lfd.Nr.526b    BGH    28.05.1963    JuNSV Bd.XVIII S.132

 

zugegebenen und von einem Zeugen beobachteten Erschiessungsvorgang und bei der im Eröffnungsbeschluss näher beschriebenen Exekution um dasselbe geschichtliche Ereignis handelte. Diese Überzeugung hat das Gericht nicht erlangt.

Das Vorbringen der Revision zum Freispruch des Angeklagten P. enthält nur unbeachtliche Angriffe auf die Beweiswürdigung. Hier ist das Schwurgericht zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der Tod der Opfer durch Vergasen schon eingetreten war, als der mit der Leitung der Exekution beauftragte Angeklagte an Ort und Stelle ankam. Bei dieser Sachlage war Freispruch geboten.

 

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten, soweit sie sich gegen den Freispruch der Angeklagten Kl. und P. richtete.