Justiz und NS-Verbrechen Bd.XVIII

Verfahren Nr.523 - 546 (1961 - 1963)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.526b BGH 28.05.1963 JuNSV Bd.XVIII S.127

 

Lfd.Nr.526b    BGH    28.05.1963    JuNSV Bd.XVIII S.127

 

1 StR 540/62

 

Im Namen des Volkes

 

 

In der Strafsache gegen

 

1. den Vertreter E. aus Karlsruhe, geboren am 14.Oktober 1910 in Giengen a.d.Brenz, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den kaufmännischen Angestellten Dr. Hans Schumacher aus Wuppertal-Barmen, geboren am 12.Juni 1907 in Barmen,

3. den kaufmännischen Angestellten Reinhold Brünnert aus Bochum-Linden, geboren am 26.April 1915 in Langenlohe, Kreis Pinneberg,

4. den Ingenieur K. aus Solingen, geboren am 6.Januar 1904 in Riga,

5. den Kaufmann Ku. aus München, geboren am 13.Oktober 1914 in Berlin-Treptow,

6. den Kriminalrat Kl. aus Rodheim-Bieber, geboren am 18.Juli 1912 in Altenwald/Saar,

7. den Verwaltungsangestellten P. aus Heidelberg, geboren am 13.Oktober 1907 in Aachen,

 

wegen Mordes u.a.

 

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 28.Mai 1963 auf Grund der Verhandlung vom 21.Mai 1963, am 28.Mai 1963 für Recht erkannt:

 

I. Die Revision des Angeklagten E. gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Karlsruhe vom 20.Dezember 1961 wird verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten E., Dr. Schumacher und Brünnert verurteilt und das Verfahren gegen den Angeklagten E. eingestellt hat. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittelkosten, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte E. wird im übrigen freigesprochen; die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens fallen insoweit der Staatskasse zur Last.

Die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten K. wird auf den Vorwurf eines zusätzlichen Totschlags beschränkt; im übrigen wird die Einstellung durch die Freisprechung dieses Angeklagten ersetzt.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Soweit sie die Angeklagten K., Ku., Kl. und P. betrifft, fallen die Rechtsmittelkosten der Staatskasse zur Last.

 

 

GRÜNDE

 

Gegenstand dieses Verfahrens ist ein Ausschnitt aus der von den nationalsozialistischen Machthabern betriebenen Ausrottung der europäischen Juden. Es betrifft die Tätigkeit einmal des Einsatzkommandos 1b der Einsatzgruppe A, die zu Anfang des Russlandfeldzuges in Litauen und Lettland zu diesem Zweck eingesetzt war, zum anderen der Dienststelle des Befehlshabers der Sicherheitspolizei und des SD in Kiew, soweit diese Dienststelle bis Ende August 1943 mit der Tötung von Landeseinwohnern,