Justiz und NS-Verbrechen Bd.XVIII

Verfahren Nr.523 - 546 (1961 - 1963)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

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Lfd.Nr.526a LG Karlsruhe 20.12.1961 JuNSV Bd.XVIII S.69

 

Lfd.Nr.526a    LG Karlsruhe    20.12.1961    JuNSV Bd.XVIII S.125

 

Schwurgericht bei der Bemessung der Strafe nicht, dass heute nach beinahe 20 Jahren nach der Tat jede Strafe härter empfunden wird, als wenn sie der Tat alsbald gefolgt wäre.

Dagegen ist für das Ausmass ihrer Schuld mitbestimmend, dass sie, die sie als Angehörige der SS, des SD und auch der Kripo im Offiziersrang in herausgehobener Weise berufen waren, gerade für Ruhe, Ordnung, Recht und Gerechtigkeit Sorge zu tragen, diese stattdessen in eklatanter Weise verletzt haben. Durch ihr Handeln haben sie mit dazu beigetragen, das Ansehen des deutschen Volkes schwer zu schädigen. Schliesslich haben sie gewusst, dass es sich bei denen, die sie zu töten mithalfen und - die Angeklagten Dr. Schumacher und Brünnert - auch eigenhändig töteten, um völlig schuldlose Menschen, darunter Frauen und Kinder handelte. Auch das kann bei der Bemessung der Strafe nicht unberücksichtigt bleiben.

 

Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen, für alle drei Angeklagten gültigen Gesichtspunkte hat das Schwurgericht bei den Angeklagten im einzelnen noch weiter berücksichtigt:

 

III. Der Angeklagte E.

 

~...~

 

IV. Der Angeklagte Dr. Schumacher

 

~...~

 

V. Der Angeklagte Brünnert

 

~...~

 

VI. Die Strafen

 

Bei Abwägung aller dieser für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände erkennt das Schwurgericht auf folgende Strafen:

1. Bei dem Angeklagten E.: ~...~

2. Bei dem Angeklagten Dr. Schumacher ~...~

3. Bei dem Angeklagten Brünnert ~...~

 

VII. Die Nebenstrafen

 

~...~

 

H. Kosten

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§464, 465, 467 StPO. Danach tragen die Angeklagten, soweit sie verurteilt worden sind, die Kosten des Verfahrens; im übrigen fallen die Kosten der Staatskasse zur Last, die auch die dem Angeklagten H. erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.