Justiz und NS-Verbrechen Bd.XXXVI

Verfahren Nr.758 - 767 (1971 - 1972)

Prof. Dr. C.F. Rüter, Dr. D.W. de Mildt
© Stichting voor wetenschappelijk onderzoek van nationaal-socialistische misdrijven, Amsterdam

> zum Inhaltsverzeichnis

Lfd.Nr.758 LG Kiel 02.08.1971 JuNSV Bd.XXXVI S.5

 

Lfd.Nr.758    LG Kiel    02.08.1971    JuNSV Bd.XXXVI S.5

 

2 Ks 1/70

 

Im Namen des Volkes

 

 

Strafsache gegen

 

1.) den Regierungsrat z.Wv. Heinz Richard Hugo Ric. 1, geboren am 13.Februar 1903 in Guben, wohnhaft in Kiel,

2.) den Prokuristen Wilhelm Nic., geboren am 19.Juni 1914 in Breslau, wohnhaft in Nenndorf, Kreis Harburg,

 

wegen Beihilfe zum Mord.

 

Das Schwurgericht bei dem Landgericht Kiel hat aufgrund der Hauptverhandlung am 18., 22., 29.Dezember 1970, 5., 6., 8., 12., 15., 18., 20., 22., 26., 27.Januar, 3., 10., 16., 19., 26.Februar, 2., 3., 4., 12., 16., 17., 18., 19., 23., 30.März, 6., 14., 20., 27.April, 5., 11., 18., 25., 27.Mai, 3., 8., 15., 22., 24., 29.Juni, 6., 8., 13., 15., 19., 29.Juli und 2.August 1971, am 2.August 1971 für Recht erkannt:

 

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Landeskasse trägt die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

 

 

GRÜNDE2

 

1. Allgemeine Einführung

 

1.1 Anklagepunkte und Urteilsgrundlagen

 

Den Angeklagten Ric. und Nic. ist durch die Anklage zur Last gelegt worden, Himmler und anderen Mittätern bei der heimtückisch begangenen Tötung von mindestens 600 Menschen durch die Tat wissentlich Hilfe geleistet zu haben, indem sie am 30. und 31.Januar 1945 auf höheren Befehl an der Erschiessung von mindestens 600 Strafgefangenen des Zuchthauses Sonnenburg mitgewirkt haben sollen. Soweit im Laufe der Hauptverhandlung eine Täterschaft der Angeklagten oder andere Ausführungsarten des Mordtatbestandes in Betracht zu ziehen waren, sind die Angeklagten darauf hingewiesen worden, um sich auch in soweit verteidigen zu können.

 

Dem Angeklagten Ric. ist Beihilfe zum Mord mit der Begründung vorgeworfen worden, dass er als Leiter der Staatspolizeistelle in Frankfurt/Oder den ihm von seinen vorgesetzten Dienststellen erteilten Befehl, Strafgefangene des Zuchthauses Sonnenburg wegen Annäherung der Roten Armee erschiessen zu lassen, an den Mitangeklagten Nic. weitergegeben und diesen zur Durchführung des Befehls angehalten sowie die Befehlsausführung sichergestellt zu haben. Dem Angeklagten Nic. ist vorgeworfen worden, als Befehlshaber eines etwa 20 Mann starken SS-Kommandos mit deren Hilfe mindestens 600 wehr- und ahnungslose Strafgefangene aufgrund des ihm erteilten Befehls im Wirtschaftshof des Zuchthauses erschossen zu haben.

 

1 Siehe auch Verfahren Lfd.Nr.702.

2 Die Überschriften sind teilweise der dem Urteil beiliegenden Inhaltsangabe entnommen worden.