Diese Übersicht enthält die in der
sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und - ab 1949 - in der
Deutschen Demokratischen Republik (DDR) von der ostdeutschen
Justiz durchgeführten Strafverfahren wegen
nationalsozialistischer Tötungsverbrechen. Dabei geht es um 932
Verfahren, in denen 1642 Angeklagte abgeurteilt worden sind.
Die über 1642 in diesen Verfahren
ergangenen Gerichtsentscheidungen liegen nahezu vollständig vor
und bilden die Grundlage für die in dieser Übersicht enthaltenen
Verfahrensbeschreibungen. Bei 5% der Angeklagten konnten die
Urteile trotz mehrjähriger intensiver Suche bei fast 40 Archiven
und Dienststellen nicht aufgefunden werden. In diesen Fällen
stützt sich die Verfahrensbeschreibung auf behördeninterne
Übersichten und Studien, Justizkarteien,
Presseveröffentlichungen und Hinweise in anderen (ost- und
westdeutschen) Verfahren.
In dieser Übersicht sind die Verfahren
chronologisch geordnet worden, wobei das Urteilsdatum des
rechtskräftig gewordenen Urteils der Tatsacheninstanz
massgeblich ist. Die Verfahren sind mit den Nummern 1001 ff.
versehen und rücklaufend numeriert worden: das letzte in der DDR
abgeschlossene Verfahren (aus dem Jahre 1989) erscheint somit
als erstes in der Übersicht (Lfd.Nr.1001). Die sog.
Waldheimverfahren aus dem Jahre 1950 tragen die Nummer 2001 ff.
In dieser Reihenfolge und mit dieser
Nummer sind die Urteile dieser Verfahren in den Jahren 2002-2010
in der Urteilssammlung "DDR-Justiz und NS-Verbrechen"
veröffentlicht worden.
Die Nummer 001-1000 sind für die westdeutschen Verfahren
reserviert.
Anders als bei den westdeutschen
Verfahren, sind bei den SBZ/DDR-Verfahren auch diejenige
Verfahren verzeichnet worden, die sich mit NS-Tötungsverbrechen
befassen, die vor dem 1.9.1939 begangen worden sind. Die in der
Anfangsphase des NS-Regimes (1933/1934) begangenen Verbrechen
sind in einem eigenen Tatkomplex ("frühe NS-Verbrechen")
zusammengefasst worden.
In sogenannten Rehabilitierungsverfahren können seit 1991 auf Antrag des
Verurteilten (oder seiner Nachkommen) SBZ/DDR-Urteile wegen
Rechtsstaatswidrigkeit aufgehoben werden. Wenn ein solches
Verfahren stattgefunden hat, wird über den Ausgang dieses
Verfahrens bei dem jeweiligen Angeklagten nach dem Stichwort
'Reha' informiert.
In Anlehnung an der bei den
westdeutschen Verfahren von den deutschen
Landesjustizverwaltungen diesbezüglich gemachten Auflage sind
die Namen der Angeklagten gekürzt worden, wenn sie nicht zu
einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder zum Tode verurteilt
worden sind. Ausserdem sind die Namen solcher Angeklagten, deren
Verfahren nach 1991 in einem Rehabilitierungsverfahren für
rechtsstaatswidrig erklärt worden sind, anonymisiert worden. Das
betrifft vor allem sämtliche in den sog. Waldheimverfahren
verurteilten Angeklagten. Die Namen von Personen der
Zeitgeschichte sind jedoch nie gekürzt worden.
Verfahren, die sich in Folge dieser
Namenskürzungen nicht über den jeweiligen Angeklagten ermitteln
lassen, können meistens über die Dienststelle des Angeklagten
oder den Tatort aufgefunden werden.
Bei ergebnisloser
Suche können Forschungshilfen in Anspruch genommen werden.
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