Justiz und NS-Verbrechen
Die westdeutschen Strafverfahren wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen

1945 - 2021

Übersicht der westdeutschen Verfahren

Diese Übersicht enthält die in der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone und ‑ ab 1949 ‑ in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) von der deutschen Justiz durchgeführten Strafverfahren wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen. Dabei geht es um 929 Verfahren, in denen 1899 Angeklagte abgeurteilt worden sind.

 

Die über 1560 in diesen Verfahren ergangenen, rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen liegen nahezu vollständig vor. Nur bei fünf Verfahren fehlen die Urteile, sei es weil die Strafakten bereits in den fünfziger Jahren vernichtet worden sind, sei es weil der Angeklagte kurz nach dem Urteilsspruch verstorben und das Urteil daraufhin nicht mehr schriftlich abgesetzt worden ist. In diesen Fällen stützt sich die Verfahrensbeschreibung auf behördeninterne Übersichten, Justizkarteien und Presseveröffentlichungen.

 

In dieser Übersicht sind die Verfahren chronologisch geordnet worden, wobei das Urteilsdatum des rechtskräftig gewordenen Urteils der Tatsacheninstanz massgeblich ist. Die Verfahren sind mit den Nummern 001 ff. versehen worden. In dieser Reihenfolge und mit diesen Nummern sind die Urteile dieser Verfahren ab 1968 in der Urteilssammlung Justiz und NS‑Verbrechen. Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen, veröffentlicht worden.

 

Die Nummer 1001 ff. sind für die ostdeutschen Verfahren verwendet worden (DDR-Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung ostdeutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen).

 

Anders als bei den ostdeutschen Verfahren, sind bei den westdeutschen Verfahren nur diejenige Verfahren berücksichtigt worden, die sich mit NS‑Tötungsverbrechen befassen, die nach dem 31. August 1939 begangen worden sind.

 

Wegen der bei den westdeutschen Verfahren von den zuständigen deutschen Landesjustizverwaltungen diesbezüglich gemachten Auflage sind die Namen eines Teiles der Angeklagten gekürzt worden. Bei den bis 1965 rechtskräftig Abgeurteilten sind dies diejenigen, die nicht zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden sind. Bei den nach 1965 rechtskräftig Abgeurteilten sind dies diejenigen, die nicht zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Die Namen von Personen der Zeitgeschichte sind jedoch nie gekürzt worden.

 

Verfahren, die sich in Folge dieser Namenskürzungen nicht über den jeweiligen Angeklagten ermitteln lassen, können meistens über die Dienststelle des Angeklagten oder den Tatort aufgefunden werden. Bei ergebnisloser Suche können Forschungshilfen in Anspruch genommen werden.

 

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