Justiz und NS-Verbrechen
Die deutschen Strafverfahren wegen nationalsozialistischer
Tötungsverbrechen seit 1945
Anmerkungen zur Verfahrensübersicht
Diese Übersicht enthält die in der amerikanischen,
britischen und französischen Besatzungszone und ‑ ab 1949 ‑ in der
Bundesrepublik Deutschland (BRD) von der deutschen Justiz durchgeführten
Strafverfahren wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen. Dabei
geht es um 930 Verfahren, in denen ca. 1900 Angeklagte abgeurteilt worden
sind.
Die über 1560 in diesen Verfahren ergangenen,
rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen liegen nahezu vollständig vor.
Nur bei fünf Verfahren fehlen die Urteile, sei es weil die Strafakten
bereits in den fünfziger Jahren vernichtet worden sind, sei es weil der
Angeklagte kurz nach dem Urteilsspruch verstorben und das Urteil
daraufhin nicht mehr schriftlich abgesetzt worden ist. In diesen Fällen
stützt sich die Verfahrensbeschreibung auf behördeninterne Übersichten,
Justizkarteien und Presseveröffentlichungen.
In dieser Übersicht sind die Verfahren chronologisch
geordnet worden, wobei das Urteilsdatum des rechtskräftig gewordenen
Urteils der Tatsacheninstanz massgeblich ist. Die Verfahren sind mit den
Nummern 001 ff. versehen worden.
In dieser Reihenfolge und mit diesen Nummern sind die Urteile dieser Verfahren ab 1968 in der Urteilssammlung
Justiz und NS‑Verbrechen. Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen veröffentlicht worden. Die Nummer 1001 ff. sind für die ostdeutschen Verfahren
verwendet worden DDR-Justiz und NS-Verbrechen Sammlung ostdeutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen.
Anders als bei den ostdeutschen Verfahren, sind bei den westdeutschen Verfahren nur diejenige Verfahren berücksichtigt worden, die sich mit NS‑Tötungsverbrechen befassen, die nach dem 31.August 1939
begangen worden sind.
Wegen der bei den westdeutschen Verfahren von den zuständigen deutschen Landesjustizverwaltungen diesbezüglich gemachten Auflage sind die Namen eines Teiles der Angeklagten gekürzt worden. Bei den bis 1965 rechtskräftig Abgeurteilten sind dies diejenigen, die nicht
zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden sind. Bei den nach 1965 rechtskräftig Abgeurteilten sind dies diejenigen, die nicht zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Die Namen von Personen der Zeitgeschichte sind jedoch nie gekürzt worden.
Verfahren, die sich in Folge dieser Namenskürzungen nicht über den jeweiligen Angeklagten ermitteln lassen, können meistens über die Dienststelle des Angeklagten oder den Tatort aufgefunden werden.