III. Die Überlassung der ermittelten Entscheidungen

A. Die westdeutschen Urteile: Justiz und NS-Verbrechen

III. Die Überlassung der ermittelten Entscheidungen

Die ermittelten Entscheidungen wurden, nachdem die Überlassung für Forschungszwecke grundsätzlich genehmigt worden war, seit Oktober 1964 den zuständigen Justizbehörden mitgeteilt und von diesen übersandt. Bis auf sechs Entscheidungen sind sämtliche angeforderten Urteile und Beschlüsse von den Justizbehörden zur Verfügung gestellt worden, wobei dankenswerter Weise von einer Erhebung der üblichen Schreibgebühren abgesehen wurde. Die sechs fehlenden Urteile umfassen zwei Entscheidungen, deren Strafakte nicht mehr vorhanden ist und vier Urteile des Kammergerichts in Berlin, die 1968 im Besitze der Justiz der DDR vermutet, von ihr aber nicht zur Verfügung gestellt wurden. Sie konnten allerdings nach 1990 in den einschlägigen ostdeutschen Archiven nicht aufgefunden werden. Ob die zwei Urteile, die nicht mehr vorhanden sind, zu den hier zu berücksichtigenden Entscheidungen gehören, ist nicht ganz sicher, aber anzunehmen, da immerhin festgestellt werden konnte, dass es sich um NS-Verbrechen gehandelt haben muss, die von Schwurgerichten abgeurteilt worden sind.

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